Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Formverletzungen (vergl. Art. 349, 1), welche die Voruntersuchung, das Anklage— 
verfahren und die in demselben gesprochenen Erkenntnisse betreffen, können, soweit nicht im 
Art. 250 etwas Anderes bestimmt ist, gegen das Enderkenntniß nicht geltend gemacht 
werden. Auch leidet bezüglich dieser Formverletzungen die Vorschrift des Art. 95 hier 
keine Anwendung. 
Die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts kann gegen das Enderkenntniß nicht geltend 
gemacht werden. 
In Bezug auf die Abmessung der Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen ist eine 
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig. 
Art. 351. 
Entscheidung des Oberappellationsgerichts. 
Bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung oder unrich- 
tiger Anwendung einer strafrechtlichen Bestimmung hat das Oberappellationsgericht sich 
auf die rechtliche Beurtheilung der in der angefochtenen Entscheidung für erwiesen erachteten 
Thatsachen zu beschränken, demnach die Beweisaufnahme oder die Ergebnisse derselben einer 
Prüfung nicht zu unterwerfen. 
Nicht minder leiden die Bestimmungen der Art. 2 44, 2 45, 2 46, Abs. 1, 2, 247 
hier Anwendung, jedoch mit der Beschränkung, daß das Erkenntniß des Bezirksgerichts auf 
eine von dem Angeklagten oder zu dessen Gunsten von der Staatsanwaltschaft eingewendete 
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden kann. 
Art. 352. 
Das Oberappellationsgericht hat ferner, wenn es das Erkenntniß deshalb als nichtig 
aufhebt, weil der Angeklagte für straffrei zu erklären gewesen, auf Straffreisprechung zu 
erkennen, in den übrigen Fällen aber die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Ent- 
scheidung, beziehendlich nur zu letzterer, an das Gericht, welches das frühere Erkenntniß 
ertheilt hat, zurückzuweisen. 
Ist eine nochmalige Verhandlung nöthig, so kann das Oberappellationsgericht die 
Sache behufs der Verhandlung und Aburtheilung auch an ein anderes Gericht verweisen. 
Ist das Verbrechen, das noch in Frage kommt, zur Zuständigkeit des Einzelrichters 
gehörig, und bedarf es nicht blos einer anderweiten Entscheidung, sondern auch einer noch- 
maligen Verhandlung, so ist die Sache zu diesem Behufe an den zuständigen Einzelrichter 
zu verweisen. 
Die Vorschriften des ersten Capitels dieser Abtheilung leiden auf die Vorbereitung 
der neuen Hauptverhandlung gleichfalls Anwendung. 
Art. 353. 
Das Gericht, an welches die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung
	        
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