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daß das, was daselbst über die Verweisung zur Hauptverhandlung bestimmt ist, hier von
dem Schlusse der Untersuchung (Abs. 1) gilt.
Art. 363.
Der Einzelrichter hat das Erkenntniß abzufassen und dem Angeschuldigten, sowie dem
Staatsanwalte und dem Antragsteller bekannt zu machen.
Die Vorschriften der Art. 1 3, Abs. 3, 4, 5, Art. 302, 303, 304, 305, 306,
307 leiden hier gleichfalls Anwendung.
Die Bekanntmachung an den Staatsanwalt kann durch Behändigung einer Abschrift
des Erkenntnisses oder Vorlegung der Acten erfolgen. In diesen Fällen gilt der Tag,
wo solches geschehen, als der Tag der Bekanntmachung an die Staatsanwaltschaft.
Art. 364.
Der Richter kann auch einen besonderen Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen
Verhandlung der Sache ansetzen. Diese Maaßregel ist so lange zulässig, als er noch nicht
ein Erkenntniß in der Sache abgefaßt hat. Der Richter hat von diesem Termine den An-
geschuldigten und den Staatsanwalt, beziehendlich auch den Verletzten (Art. 35 8, Abfs. 2)
in Kenntniß zu setzen. Das Erscheinen des Staatsanwalts und des Verletzten in dem
Termine ist nicht erforderlich. Bei dem Außenbleiben des Angeschuldigten treten die Be-
stimmungen des Art. 317 fg. ein.
Art. 365.
Der Richter ladet zum Termine diejenigen Zeugen und Sachverständigen vor, deren
Abbörung er für nothwendig erachtet oder deren Vorladung von dem Staatsanwalte ver-
langt wird.
Der Angeschuldigte und der Verletzte können Anträge auf Vorladung von Zeugen und
Sachverständigen stellen. Die Vorschriften der Art. 261, 262, 263, 265 sind auch
hier anzuwenden.
Art. 366.
Der Termin ist öffentlich, soweit es die Räumlichkeiten des Gerichtszimmers gestatten
und vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 6, Abs. 1, 4, 5, Art. 7, denen auch hier
nachzugehen ist.
In dem Termine selbst verfährt der Einzelrichter in Betreff der Beweisaufnahme nach
Maaßgabe der Vorschriften über das Verfahren in der Hauptverhandlung, soweit solche
hier Anwendung finden können.
Der Angeschuldigte kann in dem Termine mit einem Vertheidiger erscheinen.
In dem Termine selbst ist durch einen Protocollführer ein ausführliches Protocoll auf-
zunehmen und am Schlusse des Termins zur Genehmigung vorzulesen.