Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 443 ) 
Art. 367. 
Der Richter ertheilt in dem Termine das Erkenntniß. Er kann jedoch die Ertheilung 
des letzteren aussetzen und dasselbe an einem späteren Tage bekannt machen. 
Ist der Angeklagte oder der Verletzte im Termine außengeblieben und von dem Einzel- 
richter in dem Termine ein Erkenntniß ertheilt und bekannt gemacht worden, so gilt diese 
Bekanntmachung auch für den außengebliebenen Angeklagten, beziehendlich Verletzten. 
Dagegen ist in Betreff der Bekanntmachung an den Staatsanwalt, wenn dieser im 
Termine außengeblieben, der Vorschrift des Art. 363 nachzugehen. 
Eine Bekanntmachung des Erkenntnisses, welches auf eine geheime Verhandlung ge- 
gründet ist, in einem öffentlichen Termine ist nicht erforderlich. 
Art. 368. 
Der Einzelrichter kann, wenn eine glaubhafte Anzeige vorliegt und nicht sonst besondere 
Bedenken entgegenstehen, in den Fällen, in welchen er eine Gefängnißstrafe bis zu sechs 
Wochen oder eine Geldbuße bis zu 150 Thalern für eine ausreichende Ahndung erachtet, 
ohne weitere Untersuchung die Strafe durch eine Strafverfügung festsetzen. 
Die Verfügung, welche dem Angeschuldigten zu behändigen ist (vergl. Art. 13, Abf. 4), 
muß angeben: 
1) das Vergehen, 
2) die Strafe unter Angabe der einschlagenden Strafgesetze, 
3) den Betrag der Kosten, einschließlich des zu notirenden Stempelbetrags für die 
Strafverfügung, und hierüber 
4) die Eröffnung enthalten, daß der Bezüchtigte, wenn er sich durch die Strafverfüg- 
ung beschwert finden sollte, binnen einer zehntägigen Frist von dem Tage der Zu- 
stellung an gerechnet, seine Einwendung dagegen schriftlich oder mündlich anzu- 
bringen habe, daß aber, falls in dieser Frist eine Einwendung nicht erfolge, die 
Strafverfügung Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt werden würde. 
Wird in der zehntägigen Frist eine Einwendung erhoben, so tritt die Strafverfügung 
ihrem ganzen Umfange nach, insbesondere auch in dem Punkte 3 außer Kraft. Vielmehr 
hat solchenfalls der Einzelrichter das regelmäßige Verfahren einzuleiten, ist jedoch sodann 
im Falle der Verurtheilung des Bezüchtigten an die in der Strafverfügung festgesetzte Strafe, 
sowohl ihrer Art als ihrer Höhe nach, nicht gebunden. 
Wird dagegen in der zehntägigen Frist eine Einwendung nicht erhoben, so wird die 
Strafverfügung vollstreckkar. Gegen Ablauf der Frist kann, wenn der Bezüchtigte durch 
unabweisbare Hindernisse abgehalten war, innerhalb derselben seine Einwendungen vorzu- 
bringen, binnen zehntägiger Frist von Wegfall der Hindernisse an Wiedereinsetzung nach- 
gesucht werden.
	        
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