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Ueber das Gesuch entscheidet der Einzelrichter.
Gegen die Entscheidung desselben ist Einspruch zulässig.
Die Bestimmungen des Art. 107, Abs. 5, 6 leiden hier gleichfalls Anwendung.
Art. 369.
Das Justizministerium kann für die Untersuchung und Aburtheilung gewisser Classen
der vor den Einzelrichter gehörigen Verbrechen zur Unterstützung des letzteren Personen,
welche zum Richteramte gesetzlich befähigt sind, als Richter bestellen, auf welche sodann die
Befugnisse und Verpflichtungen des Einzelrichters übergehen.
Nicht minder kann das Justizministerium hinsichtlich gewisser Vergehen der gedachten
Art die Einrichtung treffen, daß bestimmte Tage des Monats als Termine zur Verhandlung
derselben festgesetzt und in diesen die von einem bis zum anderen Termine vorgekommenen
Vergehen dieser Art untersucht und abgeurtheilt werden.
Bweites Capitel.
Von dem Verfahren bei angezeigten Beleidigungen und Verleumdungen.
Art. 370.
Bei der Untersuchung und Aburtheilung angezeigter Beleidigungen und Verleumdungen
siind die Bestimmungen des vorigen Capitels, insoweit sie nicht nachstehend abgeändert sind,
gleichfalls anzuwenden.
Art. 371.
Erachtet der Richter auf Grund der Anzeige eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen
oder eine Geldbuße bis zu 150 Thalern für eine ausreichende Ahndung, so kann er ent-
weder, dafern auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 368 vorhanden sind, in Gemäß-
heit dieses Artikels eine Strafverfügung erlassen oder den Bezüchtigten zur Vernehmung
auf einen bestimmten Tag unter der Verwarnung schriftlich vorladen, daß das Gericht ihn
im Falle seines Außenbleibens in dem anberaumten Termine der Rüge für geständig er-
achten und demgemäß wider ihn erkennen werde.
Auch kann der Richter bei der Vorladung des Bezüchtigten demselben gleichzeitig die
erhobene Rüge abschriftlich zufertigen, und ihm die schriftliche Beantwortung derselben
unter der Verwarnung nachlassen, daß, wenn er weder die Rüge bis zu dem Vernehm-
ungstermine schriftlich beantworten, noch auch in diesem sich zur Vernehmung gestellen
werde, das Gericht ihn der Rüge für geständig erachten und demgemäß wider ihn er-
kennen werde.