Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 380. 
Verfahren des Bezirksgerichts. 
Das Bezirksgericht hat zur Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch einen 
Verhandlungstermin anzuberaumen und den Angeschuldigten, sowie den Staatsanwalt von 
dem Termine in Kenntniß zu setzen. 
Die Bestimmung der Richter für den Termin erfolgt durch den Vorstand des Bezirks- 
gerichts in gleicher Maaße, wie solches im Art. 259 für die Hauptverhandlung festgesetzt 
ist. Auch leiden die Vorschriften der Art. 6, 7, Art. 266, Abs. 2, Art. 267, sowie des 
Art. 345, Abs. 1 auf das Verfahren des Bezirksgerichts gleichfalls Anwendung. 
Art. 381. 
Das Bezirksgericht kann von Abhaltung eines öffentlichen Termins absehen, wenn 
der Angeschuldigte durch das Erkenntniß des Einzelrichters auf Grund seines Zugeständ- 
nisses für schuldig erklärt und zu einer Gefängniß= oder Geldstrafe, welche die Höhe von 
sechs Wochen, beziehendlich den Betrag von 150 Thalern nicht übersteigt, verurtheilt worden 
ist, und der Angeschuldigte den Einspruch nur zum Zwecke einer Herabsetzung dieser Strafe 
eingewendet hat. Es hat jedoch das Gericht auch in diesem Falle den Staatsanwalt und 
den Vertheidiger, wenn ein solcher bestellt ist, zu der Sitzung, um sie mit ihren Anträgen 
und Ausführungen zu hören, einzuladen, ohne daß das Außenbleiben derselben das Gericht 
an der Beschlußfassung über den Einspruch hindert. 
Eben so kann das Bezirksgericht von Abhaltung eines Termins absehen, wenn der 
Einspruch nur gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt gerichtet ist. Auch bedarf es 
in diesem Falle der Einladung des Staatsanwalts und des etwa bestellten Vertheidigers 
zur Sitzung nicht. 
Art. 382. 
Beweisaufnahme. 
Der Angeschuldigte sowohl als der Staatsanwalt können bei Einwendung des Ein- 
spruchs, ingleichen in dem Termine bei der Verhandlung, früher nicht vorgebrachte oder 
neu aufgefundene Thatsachen und Beweismittel vorbringen und auf wiederholte Befragung 
abgehörter Zeugen und Sachverständigen, sowie auf sonstige Beweisaufnahmen antragen, 
insoweit hierdurch der eingewendete Einspruch gerechtfertigt oder wiverlegt werden soll. 
Das Bezirksgericht hat Anträge auf Erhebung neuer Thatsachen oder Beweismittel, 
sowie auf anderweite Abhörung von Zeugen und Sachverständigen zu prüfen und den 
Antragsteller bei befundener Unerheblichkeit abzuweisen, außerdem aber den Anträgen 
stattzugeben. 
Das Bezirksgericht kann auch von amtswegen dergleichen Erhebungen und Abhörungen 
1855. 66
	        
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