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vornehmen, jedoch leidet rücksichtlich der Beleidigungen und Verleumdungen die im Art. 374
getroffene Beschränkung hier gleichfalls Anwendung.
Soweit das Bezirksgericht eine anderweite Befragung bereits bei der ersten Ver—
handlung abgehörter Zeugen und Sachverständigen nicht für nöthig erachtet, kann es die
Vorlesung der Aussagen derselben im Termine verfügen.
Im Uebrigen leiden auf das Verfahren des Bezirksgerichts die Vorschriften über die
Hauptverhandlung Anwendung, insoweit nicht besondere Bestimmungen dieses Capitels
entgegenstehen.
Art. 383.
Das Bezirksgericht kann die Erhebung neuer Thatsachen oder Beweismittel sowohl
als die anderweite Befragung von Zeugen und Sachverständigen in dem Verhandlungs-
termine selbst vornehmen, oder dieselbe vor Eröffnung der Verhandlung oder unter einst-
weiliger Aussetzung oder Vertagung derselben durch ein Mitglied des Gerichts, einschließ-
lich des Einzelrichters, der die angefochtene Entscheidung ertheilt hat, vornehmen lassen.
Bei den Erörterungen außerhalb des Termins ist die Zuziehung des Angeschuldigten,
sowic des staatsanwaltschaftlichen Beamten und des Privatanklägers nicht erforderlich. Sie
können jedoch bei denselben erscheinen und sind daher zuvor von dem Orte und der Zeit
ihrer Vornahme zu benachrichtigen.
Das Bezirksgericht hat, wenn es Befragungen durch eines seiner Mitglieder einschließ-
lich des Einzelrichters vornehmen läßt, zugleich zu bestimmen, ob der Zeuge oder Sach-
verständige zu vereiden sei, oder die Bestimmung hierüber dem Ermessen des Beauftragten
zu überlassen.
Im Uebrigen gelten hier die Vorschriften der Capitel I, II dieser Abtheilung.
Art. 384.
Außenbleiben im Termine.
Das Bezirksgericht kann auch bei dem Außenbleiben des Angeklagten, gleichviel ob er
oder der Gegentheil den Einspruch eingewendet hat, mit der Verhandlung und Entscheidung,
sowie mit der Bekanntmachung derselben verfahren.
Ueber Gesuche um Wiedereinsetzung gegen das Versäumniß am Termine entscheidet
das Bezirksgericht. Im Uebrigen gelten hierüber die Bestimmungen des Art. 107,
Absatz 5, 6.
Art. 385.
Nichtigkeitsbeschwerde.
Das auf einen Einspruch ertheilte Erkenntniß des Bezirksgerichts kann mit der Nich-
tigkeitsbeschwerde angefochten werden, jedoch nur wegen solcher Nichtigkeiten, welche das
Verfahren oder die Entscheidung des Bezirksgerichts betreffen.