Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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die Handlung, welche auf Antrag des Verletzten zur Untersuchung gezogen worden, von 
amtswegen zu untersuchen sei. 
Außer diesen Fällen können zum Nachtheile des Angeklagten dieselben Thatsachen, 
welche schon Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren, nicht nochmals Gegen— 
stand der Verhandlung und rechtlichen Aburtheilung werden und zwar auch dann nicht, 
wenn die That einer anderen rechtlichen Auffassung, als früher geschehen, unterzogen werden 
könnte. 
Art. 387. 
Gründe der Wiederaufnahme Seiten des Angeklagten. 
Der Angeklagte kann im Falle seiner Verurtheilung die Wiederaufnahme der Unter— 
suchung, und zwar selbst nach vollzogener Strafe, verlangen: 
1) wenn er darzuthun vermag, daß Urkunden, welche gegen ihn vorgebracht worden, 
falsch oder verfälscht gewesen, oder daß Sachverständige oder Zeugen eine falsche 
Aussage erstattet haben, und das Erkenntniß zu seinem Nachtheile ganz oder theil— 
weise auf jene Urkunden oder diese Aussagen gestützt worden ist, 
2) wenn er darzuthun, vermag, daß zum Zwecke seiner Benachtheiligung ein Mitglied 
des Gerichts oder der Vertheidiger bestochen gewesen ist, 
3) wenn er neue Thatsachen oder Beweismittel beibringt, welche allein oder in Ver— 
bindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, seine Freisprechung oder 
seine Beurtheilung nach einem milderen Gesetze oder einem milderen Strafsatze als 
dem angewendeten herbeizuführen, 
4) wenn wegen derselben That zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Er— 
kenntnisse verurtheilt worden sind, und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse, 
sowie der ihnen unterliegenden Thatsachen die Unschuld einer oder mehrerer dieser 
Personen nothwendig anzunehmen ist. 
Ist ein Angeklagter durch das Enderkenntniß nur beschränkt frei gesprochen worden 
(Art. 302), so kann er unter den vorstehend bei 1 bis mit 4 gedachten Voraussetzungen 
die Wiederaufnahme der Untersuchung behufs seiner völligen Freisprechung beantragen. 
Außer diesen Fällen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des An— 
geklagten nur in Folge besonderer Anordnung des Königs verfügt werden. 
Art. 388. 
Antrag der Erben auf Wiederaufnahme. 
Die im Art. 103 genannten Personen können nach dem Tode des Angeklagten in den 
Fällen des Art. 387 die Wiederaufnahme der Untersuchung beantragen, wenn sie auf ein 
vermögensrechtliches Interesse oder darauf, daß sie die Unschuld des Verurtheilten darzu— 
thun im Stande seien, sich beziehen können.
	        
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