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Art. 389.
Besondere Bestimmungen.
Wird der Antrag auf einen der im Art. 386, Nr. 1, oder im Art. 387 unter
Nr. 1, 2 bemerkten Gründe gestützt, so ist zur Wiederaufnahme noch erforderlich, daß der
Beweis des Meineides oder des sonstigen Verbrechens, worauf der Antrag gegründet ist,
durch Beibringung eines deshalb ergangenen gerichtlichen Strafurtheils geliefert werde.
Dasselbe gilt, wenn in den Fällen des Art. 386, Nr. 2, 3, 4 und des Art. 387, Nr. 3
die neue Thatsache in einer falschen Aussage oder in einer anderen strafbaren Handlung des
Angeklagten oder einer dritten Person besteht.
Ist jedoch derjenige, welchem der Meineid oder das sonstige Verbrechen beigemessen
wird, bereits vor Einleitung der Untersuchung oder doch vor Ertheilung eines Erkenntnisses
gestorben, oder kann aus einem anderen Grunde ein Erkenntniß über das beigemessene
Verbrechen nicht beigebracht werden, so hat die zur Entscheidung über den Antrag um
Wiederaufnahme berufene Behörde (Art. 394), da nöthig, nach vorgängiger Erörterung
der Sache, zu prüfen, ob das behauptete Verbrechen einigermaaßen bescheinigt sei, und be-
jahenden Falls den Antrag für zulässig zu erklären.
Handelt es sich um eine Wiederaufnahme zum Nachtheile des Angeklagten bezüglich
eines Verbrechens, welches von der Staatsanwaltschaft auf Antrag des Verletzten ver-
folgt worden ist, so bedarf es zur Wiederaufnahme der Untersuchung eines anderweiten
Antrags des Verletzten.
Art. 390.
Begriff der neuen Thatsachen und Beweismittel.
Als neue Thatsachen oder Beweismittel gelten nur diejenigen, welche der Antragsteller
in den, den Erkenntnissen vorausgegangenen mündlichen Verhandlungen oder im Falle
einer Einstellung vor dem Erkenntnisse oder Beschlusse der Einstellung nicht gekannt hat.
Insbesondere kann der Antragsteller solche Thatsachen und Beweismittel nicht als neue
Thatsachen und Beweismittel geltend machen, welche er zwar nach dem Erkenntnisse, aber
innerhalb der ihm zur Einwendung einer Berufung oder eines Einspruchs gegen dasselbe
nachgelassenen Frist in Erfahrung gebracht hat.
Der Widerruf eines Geständnisses ist nicht als neue Thatsache zu betrachten.
Art. 39 1.
Frist zur Stellung des Antrags.
Der Antrag auf Wiederaufnahme zum Nachtheile des Angeklagten ist an eine acht-
wöchentliche Frist, von Zeit der erlangten Kenntniß von den neuen Thatsachen oder Be-
weismitteln oder der strafbaren Handlung (Art. 386, 1) oder dem Geständnisse (Art.
386, 3, 4) an, gebunden. Mehrere neue Thatsachen oder Beweismittel, welche zu ver-