Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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schiedenen Zeiten bekannt geworden sind, sind bei Berechnung der Frist in ihrem Zusam- 
menhange in Betracht zu ziehen und, wenn ein solcher sich ergiebt, als eine einzige anzu- 
sehen. Auch soll in diesem Falle die frühere Abweisung eines Antrags, der nur auf 
eine oder einige dieser Thatsachen oder Beweismittel gestützt war, nicht entgegenstehen. 
Die Bestimmungen des Art. 107 leiden auch hier Anwendung. 
Der Antrag zum Nachtheile des Angeklagten hat nicht Statt, wenn inmittels ein ge- 
setzlicher Grund, welcher die Bestrafung hindert, eingetreten ist. 
Art. 392. 
Antrag auf Wiederaufnahme. 
Der Antrag ist nicht zulässig, so lange gegen die Entscheidung, gegen welche die 
Wiederaufnahme gesucht wird, noch ein Rechtsmittel eingewendet werden kann. 
Der Antrag ist bei dem Gerichte, bei welchem die Untersuchung anhängig gewesen ist, 
anzubringen. 
Mit dem Antrage des Staatsanwalts auf Wiederaufnahme ist die Nachweisung über 
die Zeit der erlangten Kenntniß, oder wenigstens die Angabe der Beweismittel behufs 
dieser Nachweisung zu verbinden. 
Auch ist in dem Antrage auszuführen, wie durch die neu aufgefundenen Thatsachen 
oder Beweismittel im Zusammenhalte mit den schon benutzten, die Behauptungen des Nach- 
suchenden gerechtfertigt, beziehendlich die wider ihn vorliegenden Beweise widerlegt werden. 
Der Antrag ist von dem Gerichte der Stagtsanwaltschaft, dem Privatankläger, be- 
ziehendlich dem Angeklagten mitzutheilen. 
Art. 393. 
In dringlichen Fällen kann der Untersuchungsrichter auch vor der Entscheidung des 
Gerichts über das Wiederaufnahmegesuch die vorläufige Verwahrung des Angeklagten ver- 
fügen, sowie Erhebungen vornehmen. 
Art. 394. 
Entscheidende Behörde. 
Ueber den Antrag auf Wiederaufnahme einer eingestellten Voruntersuchung entscheidet 
das Bezirksgericht, bei welchem die Untersuchung geführt worden ist. Ueber den Antrag 
auf Wiederaufnahme einer durch Enderkenntniß entschiedenen Untersuchung entscheidet, je 
nachdem dasselbe von dem Einzelrichter oder dem Bezirksgerichte ertheilt worden, im ersteren 
Falle das Bezirksgericht, im letzteren das Oberappellationsgericht und zwar dieses in einer 
Versammlung von sieben Richtern. 
Das Oberappellationsgericht und das Bezirksgericht haben vor der Entscheidung, 
welche mittels Erkenntnisses geschieht, die Staatsanwaltschaft (vergl. Art. 28) mit ihren 
Anträgen und Ausführungen zu hören.
	        
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