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Das vorherige Gehör der Staatsanwaltschaft ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn
die Untersuchung auf Antrag eines Privatanklägers eingeleitet worden war.
Art. 395.
Die Entscheidung bei den Anträgen auf Wiederaufnahme einer eingestellten Vorunter-
suchung oder einer durch Enderkenntniß entschiedenen Untersuchung erstreckt sich sowohl auf
die Frage wegen Zulässigkeit des Antrags an sich, als auch auf die Frage wegen Erheblich-
keit der zu seiner Unterstützung vorgebrachten Gründe.
Das zur Entscheidung berufene Gericht (Art. 394, Abs. 1) ist befugt, vor haupt-
sächlicher Entschließung über die Zulässigkeit des Antrags Erörterungen anzustellen und auf
Bestärkungseide zu erkennen. .
Art. 396.
Wiederaufnahme einer Voruntersuchung.
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme einer eingestellten Voruntersuchung für zulässig
und erheblich erachtet, so tritt die Sache in den früheren Stand zurück. Insbesondere ist
die frühere Untersuchung nach Maaßgabe der angezeigten neuen Beweise zu vervollständigen
und sodann anderweit in Gemäßheit der allgemeinen Vorschriften über die Voruntersuch-
ung und beziehendlich der Vorschriften der Abth. III, Cap. I, zu verfahren.
Die Entscheidung des Bezirksgerichts über den Antrag kann sowohl von dem Staats-
anwalte als von dem Angeklagten mit der Berufung angefochten werden.
Art. 39 7.
Wiederaufnahme gegen ein Enderkenntniß.
Das Oberappellationsgericht kann die nach Art. 395 statthaften Erörterungen durch
ein zu beauftragendes Gericht oder auch in einem Termine, zu welchem es die er forder-
lichen Vorladungen unmittelbar oder durch ein mit Auftrag zu versehendes Gericht erläßt,
vornehmen.
Befindet übrigens das Oberappellationsgericht bei einem Antrage des Angeklagten,
daß die Sache bereits so weit aufgeklärt sei, um anzunehmen, daß das Erkenntniß,
wenn der Angeklagte auf Grund der neuen Thatsachen oder Beweismittel Berufung gegen
das Erkenntniß des Bezirksgerichts eingewendet hätte, zu Gunsten desselben und soweit als
derselbe es nunmehr verlangt, abzuändern gewesen, so kann das Oberappellationsgericht
entweder sofort oder in einem Verhandlungstermine in der Hauptsache erkennen und das
Erkenntniß zu Gunsten des Angeklagten abändern.
Gleiches Befugniß steht dem Bezirksgerichte in Bezug auf die Wiederaufnahme gegen
ein Erkenntniß des Einzelrichters zu.