Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Auf diesen Verhandlungstermin leiden die Bestimmungen der Art. 343 fg. und Art. 
380 fg. gleichfalls Anwendung. 
Art. 398. 
Wird von dem Oberappellationsgerichte auf Wiederaufnahme erkannt, so ist die Sache, 
wenn sie vor den Einzelrichter gehört, an diesen, außerdem aber an das Bezirksgericht, wo- 
selbst die Untersuchung anhängig gewesen ist, zurückzuweisen. Das Oberappellationsgericht 
kann jedoch die Sache auch an ein anderes, hierzu nach Art. 44, 45 zuständiges Gericht 
verweisen. 
Das Bezirksgericht hat, wenn es die Wiederaufnahme beschließt, die Sache an den 
Einzelrichter zu verweisen. 
Die Untersuchung ist, soweit nöthig, nach Mgaßgabe der ertheilten Entscheidung zu ver- 
vollständigen, und es ist sodann anderweit in der Sache, gleich als ob sie das erste Mal 
zur richterlichen Entscheidung gebracht würde, zu erkennen. 
Art. 399. 
Besondere Bestimmungen. 
Diejenigen Richter, welche bei Ertheilung der Entscheidung mitgewirkt haben, in Be- 
treff deren die Wiederaufnahme beantragt wird, sind von der Entscheidung über den 
Antrag, sowie beziehendlich von der neuen Verhandlung und Aburtheilung nicht aus- 
geschlossen. 
Das anderweit in der Hauptsache erkennende Gericht ist bei der Beweisaufnahme und 
Aburtheilung an die Ansichten, von welchen die Richter bei der früheren Aburtheilung aus- 
gegangen sind, in keiner Weise gebunden. 
Dem Ermessen desselben bleibt es überlassen, ob und inwieweit es neben der Er- 
hebung der neuen Beweismittel und Thatsachen die frühere Beweisaufnahme wieder- 
holen will. 
Auch im Uebrigen gelten die Bestimmungen der Abtheilung III, beziehendlich Ab- 
theilung IV. 
Art. 400. 
Ist die Wiederaufnahme der Untersuchung auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlos- 
sen worden, so kann die letztere die unmittelbare Vorladung (Art. 2•53) selbst dann be- 
antragen, wenn die Untersuchung nach Art. 125, 235 eingestellt, oder zwar durch End- 
erkenntniß entschieden, die dießfallsige Hauptverhandlung aber nicht in Folge einer unmit- 
telbaren Vorladung eröffnet worden war. 
Art. 401. 
Der Einzelrichter kann aus den im Art. 386, 1, 2 angegebenen Gründen die Wieder-
	        
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