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aufnahme einer eingestellten Untersuchung verfügen. Eines Antrags der Staatsanwalt-
schaft bedarf es hierzu nicht.
Gegen die Entschließung des Einzelrichters findet Einspruch Statt.
Sechste Abtheilung.
Von den Untersuchungskosten und von der Vollstreckung der Erkenntnisse.
Erstes Capitel.
Von den Untersuchungskosten.
Art. 402.
Begriff der Untersuchungskosten.
Unter den Untersuchungskosten sind alle Gebühren und Verläge begriffen, welche durch
die Führung der Untersuchung erwachsen.
Außer den Gerichtskosten, wohin auch der durch die Verpflegung des Verhafteten,
sowie durch die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen entstehende Aufwand zu
rechnen ist, gehören hieher die Kosten, welche von der Staatsanwaltschaft aufgewendet und
durch die Vertheidigung des Angeklagten verursacht werden.
Art. 403.
Verurtheilung in der Hauptsache.
Von der Verurtheilung des Angeklagten in die Kosten sind in jedem Falle die Kosten
auszunehmen, welche
1) durch Handlungen des Gerichts, deren Vornahme durch die Sachlage nicht gerecht-
fertigt war, oder durch das Verschulden dritter Personen, insbesondere des Verletzten,
2) durch Einberufung von Richtern zu den Gerichtssitzungen
entstanden sind.
Nicht minder hat der Verurtheilte den Mehraufwand nicht zu tragen, der an Reise-
kosten des Staatsanwalts dadurch entstanden ist, daß der letztere nicht am Orte des Unter-
suchungsgerichts wohnhaft ist.
Tritt einer der Fälle unter 1 ein, so sind in der Entscheidung die betreffenden Kosten
ausdrücklich von der Verurtheilung des Angeklagten auszunehmen.
Art. 404.
Kosten eines Rechtsmittels und einzelner Anträge.
Wenn ein Rechtsmittel eingewendet worden ist, so hat das erkennende Gericht nach
Lage der Sache zugleich zu entscheiden, inwieweit die Kosten desselben von demjenigen,
welcher es eingewendet hat, abzustatten sind.
1855. 67