Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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an einem näheren Orte, als woselbst der Vertheidiger wohnhaft ist, mindestens zwei Advocaten 
waren, denen die Vertheidigung übertragen werden konnte; 
3) der Mehraufwand, welcher durch später eigene Wahl eines Vertheidigers von Seiten 
des Angeklagten bei früherer amtlicher Zuordnung oder durch eine andere, von ihm bewirkte 
Abänderung der Wahl des Vertheidigers (vergl. Art. 39, Abs. 1) entstanden ist, und 
4) im Falle einer Berufung gegen das Enderkenntniß des Bezirksgerichts oder des 
Einspruchs gegen das Erkenntniß des Einzelrichters die Erstattung von Reisekosten und 
Diäten des Vertheidigers für Abwartung des Termins, es wäre denn, daß in den Fällen, 
wo auf Todes= oder lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt ist, das Oberappellationsgericht 
auf Ansuchen die Vertretung des Angeschuldigten durch einen außerhalb Dresden wohnhaften 
Sachwalter genehmigt. 
Die Kosten der Vertheidigung sind, insoweit im Unvermögensfalle ihre Uebertragung 
aus der Staatscasse stattfindet, auch ohne Nachweis des Unvermögens verlagsweise an den 
Vertheidiger aus der Staatscasse zu berichtigen. 
Art. 410. 
Erstattung der Kosten. 
Das Gericht, welches über die Verpflichtung zur Kostenabstattung entscheidet, hat 
zugleich zu erwägen und seine Entscheidung darauf zu erstrecken, ob und inwieweit auch dem 
Gegner die von diesem aufgewendeten außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind. 
Art. 411. 
Staatsanwaltschaft. 
Die Staatsanwaltschaft kann nur zur Erstattung (Art. 410), nicht auch zur Abstatt- 
ung von Kosten verurtheilt werden, vielmehr sind in den Fällen, wo nach obigen Bestimm- 
ungen kein Anderer in Abstattung der Kosten verurtheilt werden kann, dieselben gerichts- 
wegen zu übertragen. 
Art. 412. 
Feststellung der Kosten. 
Die zur Entscheidung über die Kostenabstattung berufene Behörde hat die Kosten der 
Vertheidiger und der sonst aufgetretenen Sachwalter, sowie der Sachverständigen, und die 
Zeugengebühren, auch, soweit nöthig, die Gerichtskosten festzustellen. Einwendungen gegen 
die Feststellung sind durch dieselbe Behörde zu erledigen, welche über die Rechtsmittel gegen 
den Kostenpunkt (Art. 408) zu entscheiden hat.
	        
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