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Zweites Capitel.
Von der Vollstreckung der Erkenntnisse.
Art. 413.
Vollziehung freisprechender Erkenntnisse.
Ein freisprechendes Erkenntniß ist von dem Gerichte durch Entlassung des Losgesprochenen
sofort in Vollzug zu setzen.
Das Gericht kann jedoch unter Beobachtung der hierbei nach Art. 151 im Allgemeinen
zu nehmenden Rücksichten die Verhaftung oder die Fortdauer der Haft beschließen, wenn
der Angeschuldigte wegen einer anderen Gesetzesübertretung entweder bereits in Unter-
suchung sich befindet oder zur Untersuchung zu ziehen ist, oder wenn er in einer anderen
Untersuchung zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist.
Nicht minder ist mit der Entlassung Anstand zu nehmen, wenn der Staatsanwalt sofort
bei Bekanntmachung des Erkenntnisses der Haftentlassung unter Ankündigung eines Rechts-
mittels gegen dasselbe widerspricht und der Losgesprochene bereits vor dieser Bekanntmachung
in Haft sich befunden hat.
Art. 414.
Vollstreckung verurtheilender Erkenntnisse.
Die Vollstreckung eines Strafurtheils erfolgt, sobald gegen dasselbe ein Rechtsmittel
nicht weiter zulässig ist, auf die von amtswegen zu ertheilende Anordnung des Untersuch-
ungsrichters.
Jede Vollstreckung ist actenkundig zu machen; auch hat der Untersuchungsrichter von
der dießfallsigen Anordnung, sowie von dem Antritte und der erfolgten Verbüßung erkannter
Freiheitsstrafen dem Staatsanwalte Nachricht zu geben.
Auch vor eingetretener Rechtskraft kann der Richter auf Verlangen des Verurtheilten
die Vollstreckung der Strafe verfügen. (Vergl. noch Art. 419)
Die Kosten der Vollstreckung, insonderheit die der Einlieferung in eine Strafanstalt,
hat der Verurtheilte abzustatten.
Art. 415.
Ein Erkenntniß, in welchem ein Abwesender rechtskräftig verurtheilt worden, ist, so-
weit möglich, zu vollziehen.
Art. 416.
Will das Gericht im Falle des Art. 89 des Strafgesetzbuchs gegen ein Kind vor zu-
rückgelegtem vierzehnten Altersjahre eine körperliche Züchtigung verfügen, so hat es dieß
durch einen, zu den Acten zu bringenden und den Eltern des Kindes oder den die Stelle
derselben vertretenden Personen bekannt zu machenden Beschluß anzuordnen. Erheben die