Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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letzteren gegen denselben Widerspruch, so ist die Entscheidung der vorgesetzten Justizaufsichts- 
behörde einzuholen. 
Art. 417. 
Die Entschließung, ob nach Art. 24 des Strafgesetzbuchs eine Gefängnißstrafe in kör- 
perliche Züchtigung verwandelt werden soll, steht dem vollstreckenden Richter zu. Beschließt 
er eine solche Verwandlung, so kann der Betbeiligte hiergegen Beschwerde erheben. Sol- 
chenfalls ist vor der Vollziehung derselben die Entscheidung des Bezirksgerichts einzuholen. 
Gleiches Verfahren ist einzuschlagen, wenn der vollstreckende Richter eine erkannte 
Gefängnißstrafe durch Anwendung von Schärfung nach Art. 25 des Strafgesetzbuchs ver- 
kürzen will. 
Art. 418. 
Verfahren bei eingewendeten Rechtsmitteln. 
Wird ein zulässiges Rechtsmittel gegen das verurtheilende Erkenntniß eingewendet, 
oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen ein Versäumniß in den vom Gesetze nachge- 
lassenen Fällen gestellt, so ist mit der Vollstreckung einer noch nicht angetretenen Strafe, 
vorbehältlich der inmittelst wegen Verwahrung des Verurtheilten etwa zu treffenden Maaß- 
regeln, Anstand zu nehmen. Es kann jevoch, wenn der Verurtheilte es verlangt, die Straf- 
vollstreckung noch vor der Entscheidung über das Rechtsmittel, beziehendlich das Wieder- 
einsetzungsgesuch, von dem Richter verfügt werden. 
Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens angebracht, so hat das 
Gericht bei der Entschließung auf letzteren zugleich zu bestimmen, ob eine vorläufige Aus- 
setzung der Strafe, gleichviel ob sie bereits angetreten ist oder nicht, nach Befinden unter 
einstweiliger Verwahrung des Verurtheilten, stattfinden solle. 
Art. 419. 
Besondere Bestimmungen. 
Die Vollziehung von Strafschärfungen wird durch den freiwilligen Strafantritt des 
Verurtheilten (Art. 414, Abs. 3, Art. 418, Abs. 1) nicht aufgehalten, worüber der letz- 
tere vor dem Strafantritte zu verständigen ist. 
Art. 420. 
Ist ein von dem Staatsanwalte eingewendetes Rechtsmittel verworfen worden, so hat, 
wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch das Rechtsmittel aufgehalten wurde und 
der Angeschuldigte sich in Haft befand, das Gericht bei der Entscheidung über das Rechts- 
mittel zugleich zu bestimmen, ob und inwieweit die verlängerte Haft dem Angeschuldigten 
auf die erkannte Strafe anzurechnen sei.
	        
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