Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(461) 
Art. 421. 
Nachtragserkenntniß. 
In Fällen, wo vermöge der der Staatsanwaltschaft in Art. 53 und 54 eingeräumten 
Wahl, oder vermöge ertheilten Auftrags, oder nach Art. 5 8, Abs. 3 Untersuchungen gegen 
einen und denselben Angeklagten, welche nach Art. 53 fg. zu einer Untersuchung hätten 
vereinigt werden können, getrennt geführt worden sind, sei es nun vor demselben oder vor 
verschiedenen Gerichten, sind zwar diese Untersuchungen sämmtlich mittelst Enderkenntnisses, 
dafern es zu einem solchen überhaupt kommt, zu beendigen. Es ist jedoch solchenfalls der 
Vollstreckung der verschiedenen Erkenntnisse, soweit sie denselben Angeklagten betreffen und 
eine Strafe gegen denselben aussprechen, so lange Anstand zu geben, bis die Erkenntnisse 
in den übrigen, diesen Angeklagten betreffenden und nach Art. 53 fg. zur Vereinigung 
geeigneten Untersuchungen gesprochen sind; und es hat sodann dasjenige Gericht, welches 
wider ihn auf die schwerste Strafe erkannt hat, die von dem Angeklagten nach Art. 78 fg. 
des Strafgesetzbuchs verwirkte Gesammtstrafe zu bestimmen, wobei es übrigens an die 
rechtliche Beurtheilung, welche die Verbrechen in den einzelnen Erkenntnissen gefunden haben, 
gebunden ist. Die erkannten einzelnen Strafen kommen bierdurch in Wegfall und es ist 
nur die zuletzt ausgesprochene Gesammtstrafe zu vollstrecken. 
Art. 422. 
Durch die Bestimmungen des vorigen Artikels wird an den Vorschriften über die Zu- 
lässsigkeit und Einwendung, insbesondere die Einwendungsfrist von Rechtsmitteln gegen die 
einzelnen Erkenntnisse nichts geändert. 
Dagegen kann das Erkenntniß, durch welches die Gesammtstrafe ausgesprochen worden 
ist, mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, diese jedoch nicht auf Nichtigkeiten gestützt 
werden, welche die einzelnen Erkenntnisse und die ihr vorausgegangenen Verfahren betreffen. 
Art. 423. 
Ist Jemand in Fällen, wo nach Art. 55 fg. eine Vereinigung verschiedener Untersuch- 
ungen nicht stattfindet oder ein Nachtragserkenntniß nicht zu ertheilen ist, zu mehreren Frei- 
heitsstrafen verschiedener Art verurtheilt worden, so sind die letzteren gesondert und zwar 
dergestalt zu vollstrecken, daß mit der schwersten derselben der Anfang gemacht wird. 
Art. 424. 
Geldstrafen. 
Erkannte Geldstrafen sind aus dem Nachlasse des Verurtheilten nur dann zu berichtigen, 
wenn derselbe sich dem Erkenntnisse ausdrücklich unterworfen hatte, oder das Erkenntniß 
noch bei seinen Lebzeiten in Rechtskraft übergegangen war.
	        
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