Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Zies Stück vom Jahre 1855.
10) Verordnung,
den Beitritt der Großherzoglich Luremburgschen Regierung zu dem Staatsvertrage
vom löten Juli 1851 betreffend;
vom 6ten Februar 1855.
Nachdem neuerdings auch die Regierung des Großherzogthums Luxemburg mittelst Er—
klärung vom 1 Oten vorigen Monats dem zwischen der Königlich Sächsischen und den Seite
182 und 277 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1853, sowie Seite 71
vom Jahre 1854 verzeichneten Regierungen über die gegenseitige Verpflichtung zur Ueber-
nahme von Auszuweisenden am 15ten Juli 1851 abgeschlossenen, für das Königreich
Sachsen durch Verordnung vom hten December 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt
von 1851, Seite 407) publieirten Vertrage beigetreten ist, so wird dieß hiermit unter
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1 Oten vorigen Monagts an der
gedachte Vertrag dem Großherzogthume Luremburg gegenüber in Wirksamkeit getreten ist,
und auf die Angehörigen des letzteren die Bestimmungen der in dem Gesetz= und Verord-
nungsblatte erschienenen Ministerialverordnungen vom 5ten Februar 1852 und vom
25sten Januar 1853 ebenfalls Anwendung zu leiden haben.
Oresden, am 6ten Februar 1855.
Ministerium des Innern.
(gez.) Frhr. von Beust.
von Charpentier.
1855. 6