Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Das Erkenntniß kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung wesentlicher 
Formen angefochten werden. Dagegen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Be— 
treff der Herstellung der Identität den Beschränkungen des Art. 386 nicht unterworfen. 
Art. 433. 
Verfolgung des flüchtigen Verurtheilten. 
Der Verurtheilte, welcher zur Strafvollstreckung sich zu der bestimmten Zeit nicht ein— 
findet oder derselben sich durch die Flucht oder Verbergung seines Aufenthalts entzieht, 
kann nach Maaßgabe der Vorschriften des zweiten Capitels der zweiten Abtheilung ver— 
folgt werden; es ist jedoch eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich. 
Bei der Entweichung aus einer Strafanstalt sind die nöthigen Maaßregeln von dem 
Gerichte der Strafanstalt zu treffen. 
Siebente Abtheilung. 
Von dem Anschlusse des Beschädigten an das Strafverfahren. 
Art. 434. 
Mit dem Straferkenntnisse ist auf den Antrag des Beschädigten die Verurtheilung 
des Angeklagten zur Ersatzleistung, insonderheit zur Rückgabe entzogener Sachen, soweit 
die Ersatzpflicht als rechtliche Folge des Verbrechens erscheint, wegen dessen er verurtheilt 
wird, dann zu verbinden, wenn aus den zum Zwecke der Untersuchung nöthig gewordenen 
Erörterungen die Verbindlichkeit zum Ersatze mit ausreichender Bestimmtheit sich ergiebt, 
und dasjenige, was deshalb zu leisten ist, ohne förmliche Beweisführung und ohne daß 
hierdurch die Untersuchung aufgehalten wird, festgestellt werden kann. 
Art. 435. 
Der Beschädigte hat in den vor dem Bezirksgerichte anhängigen Untersuchungen den 
Antrag auf Verurtheilung des Angeklagten zur Ersatzleistung bei dem Untersuchungsrichter 
bis zum Schlusse der Voruntersuchung und im Falle unmittelbarer Vorladung noch vor 
der Vorladung zur Hauptverhandlung bei dem Bezirksgerichte anzubringen. Spätere 
Anträge sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten zuzulassen. 
In den vor dem Einzelrichter anhängigen Untersuchungen kann der Antrag bis zur 
Fällung des Erkenntnisses gestellt werden. 
Der Antragsteller hat bestimmt anzugeben, worauf er seine Forderung richte, auch die— 
selbe, auf Verlangen des Gerichts, näher zu begründen. 
Der Antrag ist dem Angeklagten mitzutheilen und letzterer mit seinen etwaigen Ein— 
wendungen zu hören.
	        
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