Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Im Falle der Zurücknahme ist der Beschädigte bei Geltendmachung seiner Ansprüche 
im bürgerlichen Processe auf sein Vorbringen bei dem Anschlusse, insbesondere auch auf die 
dabei aufgestellte Schädenberechnung, nicht beschränkt. Dieß gilt auch in dem Falle, wenn 
er durch das Strafgericht mit seinen Ansprüchen an das Civilgericht verwiesen worden ist. 
Art. 442. 
Der Verurtheilte kann die Entscheidung des Strafgerichts über den Antrag des Be— 
schädigten und zwar, wenn sie vom Bezirksgerichte ertheilt wurde, mit der Berufung, wenn 
sie von dem Einzelrichter ertheilt wurde, mit dem Einspruche anfechten. 
Ueber die Berufung entscheidet das Oberappellationsgericht, über den Einspruch das 
Bezirksgericht. 
Die allgemeinen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über diese Rechtsmittel 
gelten auch hier. 
Art. 443. 
Gegen die Entscheidung über diese Rechtsmittel ist eine weitere Berufung nur insoweit 
zulässig, als der Betrag dessen, wozu der Angeschuldigte verurtheilt worden ist, diejenige 
Summe erreicht, nach welcher bei zwei gleichlautenden Erkenntnissen die Civilproceßgesetze 
noch eine Berufung zulassen. In diesem Falle entscheidet als Gericht dritter Instanz, dafern 
die zweitgerichtliche Entscheidung von dem Bezirksgerichte ertheilt worden, das Ober— 
appellationsgericht und, dafern von diesem die zweitgerichtliche Entscheidung ertheilt worden, 
ein anderer Senat des Oberappellationsgerichts, als welcher die angefochtene Entscheidung 
ertheilt hatte. 
Art 444. 
In den oberen Instanzen kann in der Hauptsache nur entweder die Entscheidung be— 
stätigt oder der Beschädigte zur Anstellung förmlicher Klage verwiesen werden, wobei den— 
selben das im Art. 436, Abs. 3 gedachte Befugniß gleichfalls zusteht. 
Ueber die in den oberen Instanzen erwachsenen Kosten ist nach den Grundsätzen des 
bürgerlichen Processes zu entscheiden. 
Art. 445. 
Etwaige Nichtigkeitsbeschwerden, soweit sie blos die Entscheidung über den Antrag des 
Beschädigten betreffen, sind lediglich mittels der Berufung, bezichendlich des Einspruchs, 
und zwar nur so weit, als diese Rechtsmittel nach Art. 442, 443 zulässig sind, geltend zu 
machen. 
Art. 446. 
Dem Staatsanwalte, sowie dem Beschädigten steht gegen die Entscheidung über die 
Ersatzfrage weder eine Berufung oder ein Einspruch, noch eine Nichtigkeitsbeschwerde zu.
	        
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