Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. 
4. Auf jeder im Bundesgebiete erscheinenden Druckschrift muß der Name und 
Wohnort des Druckers, und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Ver- 
breitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort desjenigen, bei 
dem die Druckschrift als Verlags= oder Commisstsonsartikel erscheint, oder beim Selbstver- 
triebe der Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. 
5. Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift soll vor deren Ausgabe, oder 
mindestens sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar der von der 
Landesregierung dazu bestimmten Behörde überreicht werden. 
Es ist den einzelnen Bundesregierungen überlassen, Druckschriften, welche zwanzig 
Druckbogen und darüber stark sind, von dieser Bestimmung auszunehmen und die Zeit- 
fristen der Ueberreichung dem Zwecke entsprechend festzusetzen. 
66. Von der Erfüllung der in den 9§8 4 und 5 enthaltenen Vorschriften sind blos 
die den Bedürfnissen des Verkehrs oder des geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als 
Formulare, Etiquetten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere Preß- 
erzeugnisse auszunehmen. 
& 7. Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeit- 
schrist) muß ein für deren ganzen Inhalt verantwortlicher Redacteur bestellt und dessen 
Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein. Eine Ausnahme von diesem 
Grundsatze ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässig, welche alle politischen und socialen 
Fragen von der Besprechung ausschließen. 
&# .Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift muß unbedingt 
dispositionsfähig sein, im Genusse der staatsbürgerlichen Rechte sich befinden und bei Zeit- 
schriften, welche nicht blos wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts sind, in 
dem Staatsgebiete, in welchem die Druckschrift erscheint, seinen regelmäßigen Wohnsitz haben. 
Die Redaction von Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhalts 
kann indessen ausnahmsweise von den Landesregierungen auch Personen gestattet werden, 
welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich die Dispositionsfähigkeit, nicht besitzen. 
Personen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden, kann während der 
Dauer der Haft die Führung der verantwortlichen Redaction untersagt werden. 
6§#9. Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift muß eine Caution 
bestellt werden. Von dieser Verpflichtung können nach dem Ermessen der einzelnen Bundes- 
regierungen nur amtliche und solche Blätter befreit werden, welche alle politischen und 
socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. 
10. Die Caution für eine periodisch erscheinende Druckschrift soll in der Regel 
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