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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
16# Stück vom Jahre 1855.
& 72) Gesetz
über die Berichtigung von Wasserläufen und die Ausführung von Ent= und
Bewässerungsanlagen:
vom 15ten August 1855.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 1c. 2.
verordnen hierdurch, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
I. Abschnitt.
Berichtigung von Wasserläufen.
8 1. Zu Ausführung und Unterhaltung der Berichtigung eines Wasserlaufes, welche, Verpflichtung
gleichviel ob von mehreren oder nur von einem Betheiligten beantragt und durch das zur zusfähr
Ministerium des Innern wegen eines an der Ausführung obwaltenden erheblichen Landes- «
kulturinteresses genehmigt wird, sind die Eigenthümer derjenigen Grundstücke und Trieb—
werke, deren Werth durch die Berichtigung erhöht wird, nach Verhältniß der eintretenden
Werthserhöhung verpflichtet.
Hinsichtlich eines Triebwerks ist die Erhöhung des Werths insoweit anzunehmen, als
die durch die Berichtigung gewonnene Kraftverstärkung für die vortheilhaftere Benutzung
des Triebwerks zur Verwendung gelangt.
#6. Die Genehmigung zur Berichtigung eines Wasserlaufes oder einzelner Strecken Berichtigungs-
desselben kann nur auf den Grund eines Planes erfolgen, welcher die zur Berichtigung plan.
erforderlichen Vorkehrungen und die dadurch in den Wasserverhältnissen der betreffenden
Gegend sich ergebenden Veränderungen durch Zeichnung und Beschreibung darstellt.
Der Plan ist durch das Ministerium des Innern festzustellen.
1855.
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