Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Ausnahme 83. Die Vorschriften dieses Gesetzes leiden keine Anwendung auf die Elbe und 
binsichüth pr künstliche Wasserläufe, insoweit nicht an einer Anlage der letztgedachten Art bei Berichtig- 
licher # Vasler- ung eines natürlichen Wasserlaufes eine Abänderung sich nöthig macht. 
ause. 
Genossenschaft 84. Die nach 81 Verpflichteten bilden eine Genossenschaft, welcher die Verpflichtung 
der Verpflich= obliegt, die gesammten Ufer und alle Vorkehrungen, welche den Lauf der Wässer zu regeln 
heemnsang und gegen Beschädigungen zu schützen bestimmt sind — mit Ausnahme der die Wasser- 
ung. benutzung vermittelnden Vorrichtungen (vergl. 62 1) — innerhalb der durch den Berichtigungs- 
plan betroffenen Strecke herzustellen und zu unterhalten, und zwar auch da, wo durch die Be- 
richtigung eine Veränderung der Ufer oder Vorrichtungen nicht herbeigeführt wird. 
Gehör der Be- § 5. Vor Feststellung des Berichtigungsplanes ist derselbe durch den nach § 38 be- 
theiligten über stellten Commissar an Commissionsstelle zu Jedermanns Einsicht mit der Aufforderung 
" öffentlich auszulegen, darauf bezügliche Anträge und Einsprüche bei deren Verlust binnen 
einer Frist, welche mindestens sechs Wochen umfassen muß, bei dem Commissar anzu- 
bringen. " 
Diese Aufforderung ist, bei Vermeidung der Nichtigkeit, mittelst einer in eine hierzu 
geeignete Zeitschrift wenigstens zwei Mal einzurückenden öffentlichen Bekanntmachung zu 
erlassen. Die Frist läuft vom Tage des ersten Erscheinens der Bekanntmachung an. 
Der Commissar hat sodann, nach vorgängiger sachverständiger Erörterung, die recht- 
zeitig gestellten Anträge und Einsprüche in einem durch anderweite öffentliche Aufforderung 
anberaumten Termine mit den Betheiligten zu verhandeln und das Ergebniß dem Ministerium 
des Innern zur weiteren Entschließung anzuzeigen. 
Ermittelung §6. Nach Feststellung des Planes hat der Commissar die zur Ausführung Ver- 
der —ee pflichteten und den Umfang der Vortheile, welche für Jeden derselben durch die Berichtig- 
ung herbeigeführt werden, zu ermitteln, und das Verhältniß, nach welchem ein Jeder der 
Verpflichteten zu dem durch die Berichtigung und Unterhaltung der Anlage in der 88 1 
und 4 bezeichneten Ausdehnung entstehenden Aufwande beizutragen hat, zu bestimmen. 
Das Ergebniß ist in ein Verzeichniß zusammenzustellen und jedem Verpflichteten durch Zu- 
fertigung eines Eremplars des letzteren bekannt zu machen. 
d # 7. Bei Zufertigung des Verzeichnisses ist ein Termin zur Erklärung über die An- 
ung über die erkennung der Verpflichtung und des Beitragsverhältnisses unter Einräumung einer Frist 
Verpflichtung. von mindestens drei Wochen anzuberaumen. 
Die Verpflichteten sind hierzu vorzuladen bei Verlust des Rechts, der ihnen angeson- 
nenen Verpflichtung und dem Umfange derselben zu widersprechen, ingleichen des Rechts, 
Einwendungen gegen das für sie oder für andere Verpflichtete ausgeworfene Beitragsver- 
hältniß zu erheben.
	        
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