Feststellung der
Genossen—
schaftsordnung.
Beginn der
Ausführung.
Aufbringung
der Mittel.
Schmälerung
von Wasser—
benutzungs-
rechten.
Anmeldung der
durch Beein-
trächtigung
von Wasserbe-
( 486 )
Dieß gilt auch von Denjenigen, welche ihrer Beiziehung als Verpflichtete widersprochen
haben, es kann jedoch aus ihrer Betheiligung an und für sich eine Anerkennung der von
ihnen bestrittenen Verpflichtungen nicht gefolgert werden.
*12. Die Genossenschaftsordnung ist sodann durch das Ministerium des Innern
festzustellen und zu bestätigen.
Die Rechte einer juristischen Person erlangt die Genossenschaft nur durch ausdrückliche
Ertheilung derselben.
13. Nach Bestätigung der Genossenschaftsordnung hat die Genossenschaft in Ge-
mäßheit derselben zur Bestellung der für ihre Vertretung und die Verwaltung der genossen-
schaftlichen Angelegenheiten bestimmten Organe, und sodann unter Leitung des Commissars
zur Ausführung des Berichtigungsplanes zu verschreiten.
Die Bestellung der erwähnten Organe kann auch vorläufig bei der Verhandlung über
den Entwurf der Genossenschaftsordnung (§ 10) auf den Grund eines Beschlusses der
Mehrheit der Erschienenen mit Genehmigung des Commissars bewerkstelligt werden.
& 14. Ueber die Art und Weise, in welcher die zur Ausführung und Unterhaltung
erforderlichen Mittel von den Beitragspflichtigen nach Maaßgabe der festgestellten Beitrags-
verhältnisse (§& 7) aufgebracht werden sollen, hat die Genossenschaft in Gemäßheit der
Genossenschaftsordnung Beschluß zu fassen.
Dafern die zur Ausführung der Berichtigung oder zur Wiederherstellung außerordent-
licher Schäden erforderlichen Mittel sofort durch die Beitragspflichtigen ganz oder zum
Theil aufgebracht werden sollen, ist zur Gültigkeit der von der Genossenschaft gefaßten Be-
schlüsse die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich.
§ 15. Wird ein Wasserbenutzungsrecht durch die Berichtigung beeinträchtigt oder
aufgeboben, oder ist die zweckmäßige Ausübung desselben nach Ausführung der Berichtig-
ung nur nach vorgängiger Abänderung der die Benutzung vermittelnden Vorrichtungen
möglich; so können dessen ungeachtet die Berechtigten der Berichtigung nicht widersprechen.
Die Genossenschaft ist jedoch verpflichtet, wegen des entstehenden Nachtheils vollständige
Entschädigung zu leisten.
*16. Die durch Beeinträchtigung oder Entziehung eines Wasserbenutzungsrechts
entstehenden Nachtheile und die dafür zu leistende Entschädigung werden im Verwaltungs-
wege und vor Ausführung der Berichtigung ermittelt und festgestellt, insofern der Anspruch
nutzungsrechten innerhalb einer nach Fesistellung des Planes durch öffentliche Bekanntmachung anzube-
entstehenden
Nachtheile.
raumenden Frist, welche mindestens drei Wochen umfassen muß, bei dem Commissar an-
gemeldet wird.