Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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*17. Es kann aber auch, wenn die von einem Nachtheile der im §& 15 gevachten Auskauf von 
Art betroffene Wasserbenutzung in der Benutzung der bewegenden Kraft des Wassers be-Wasserkräften. 
steht, und die Wasserkraft aus dem in den Berichtigungsplan aufsgenommenen Theile des 
Wasserlaufes gewonnen wird, der Eigenthümer des Triebwerks den Auskauf der Wasser- 
kraft und der Grundstücke, Gebäude und Vorrichtungen, auf und mit welchen die Wasser- 
kraft benutzt wird, fordern. Er hat sich solchenfalls darüber bei Verlust dieses Anspruchs 
binnen drei Wochen nach erhaltener Nachricht von dem Betrage der ihm nach § 16 
zukommenden Entschädigung zu erklären. 
Ueber den Umfang, in welchem der Auskauf stattzufinden hat, ist im Mangel einer 
Vereinbarung unter billiger Berücksichtigung der einschlagenden Verhältnisse nach & 39 zu 
entscheiden. 
Der zu gewährende Auskaufspreis ist im Verwaltungswege und vor Ausführung der 
Berichtigung zu ermitteln und festzustellen. 
18. Die § 16 vorgeschriebene Bekanntmachung ist den Eigenthümern der § 17 Benachrichtig- 
» . . . . . ung der Eigen— 
näher bezeichneten Triebwerke mindestens drei Wochen vor Ablauf der in der Bekanntmach— thümer “ 
ung enthaltenen Frist in Abschrift zu behändigen. Triebwerken. 
: Z .·. «.» Nachtheile der 
*19. Wer die nach § 16 erforderliche Anmeldung unterläßt, kann den Anspruch unbrrLafenen 
auf Entschädigung gegen die Genossenschaft lediglich im Rechtswege ausführen. Dieses Anmeldung. 
Recht erlischt nach Ablauf von drei Jahren vom letzten Tage der im § 16 geordneten An- 
meldungsfrist an gerechnet. 
6 20. Wird ein Wasserbenutzungsrecht oder der Umfang eines solchen Rechts, für Verfahren bei 
dessen Beeinträchtigung oder Aufhebung eine Entschädigung im Verwaltungswege ausge- Etreitigkeiten“ 
mittelt werden soll, von der Genossenschaft bestritten, so ist darüber im Verwaltungswege fang eines be- 
in Gemäßheit der Vorschrift im § 39 einstweilen zu entscheiden und danach der Betrag der Wisrhenlen 
Entschädigung zu bemessen, auch der letztere, dafern der Entschädigungsberechtigte die An= ungsrechts. 
nahme desselben verweigert, bei dem Richter der Genossenschaft zu deponiren. Durch die 
Deposition, bei welcher den für die gerichtliche Hinterlegung einer Schuld bestehenden ge- 
setzlichen Vorschriften nachzugehen ist, wird die Genossenschaft nach Höhe des binterlegten 
Betrags von ihrer Verbindlichkeit befreit. 
Demjenigen, welcher Entschädigung fordert, steht es jedoch frei, das von ihm be- 
hauptete Recht over dessen größeren Umfang im Rechtswege gegen die Genossenschaft aus- 
zuführen. Dieses Recht erlischt nach Ablauf von drei Jahren vom Tage der Eröffnung 
der letzten im Verwaltungswege ertheilten Entscheidung an gerechnet. 
§& 21. Wird durch die Berichtigung eine Abänderung oder Verlegung der Vorricht= Veränderungen 
ungen nöthig, welche die Wasserbenutzung vermitteln (§ 15), so ist die Genossenschaft ver= an Vorricht-
	        
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