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*17. Es kann aber auch, wenn die von einem Nachtheile der im §& 15 gevachten Auskauf von
Art betroffene Wasserbenutzung in der Benutzung der bewegenden Kraft des Wassers be-Wasserkräften.
steht, und die Wasserkraft aus dem in den Berichtigungsplan aufsgenommenen Theile des
Wasserlaufes gewonnen wird, der Eigenthümer des Triebwerks den Auskauf der Wasser-
kraft und der Grundstücke, Gebäude und Vorrichtungen, auf und mit welchen die Wasser-
kraft benutzt wird, fordern. Er hat sich solchenfalls darüber bei Verlust dieses Anspruchs
binnen drei Wochen nach erhaltener Nachricht von dem Betrage der ihm nach § 16
zukommenden Entschädigung zu erklären.
Ueber den Umfang, in welchem der Auskauf stattzufinden hat, ist im Mangel einer
Vereinbarung unter billiger Berücksichtigung der einschlagenden Verhältnisse nach & 39 zu
entscheiden.
Der zu gewährende Auskaufspreis ist im Verwaltungswege und vor Ausführung der
Berichtigung zu ermitteln und festzustellen.
18. Die § 16 vorgeschriebene Bekanntmachung ist den Eigenthümern der § 17 Benachrichtig-
» . . . . . ung der Eigen—
näher bezeichneten Triebwerke mindestens drei Wochen vor Ablauf der in der Bekanntmach— thümer “
ung enthaltenen Frist in Abschrift zu behändigen. Triebwerken.
: Z .·. «.» Nachtheile der
*19. Wer die nach § 16 erforderliche Anmeldung unterläßt, kann den Anspruch unbrrLafenen
auf Entschädigung gegen die Genossenschaft lediglich im Rechtswege ausführen. Dieses Anmeldung.
Recht erlischt nach Ablauf von drei Jahren vom letzten Tage der im § 16 geordneten An-
meldungsfrist an gerechnet.
6 20. Wird ein Wasserbenutzungsrecht oder der Umfang eines solchen Rechts, für Verfahren bei
dessen Beeinträchtigung oder Aufhebung eine Entschädigung im Verwaltungswege ausge- Etreitigkeiten“
mittelt werden soll, von der Genossenschaft bestritten, so ist darüber im Verwaltungswege fang eines be-
in Gemäßheit der Vorschrift im § 39 einstweilen zu entscheiden und danach der Betrag der Wisrhenlen
Entschädigung zu bemessen, auch der letztere, dafern der Entschädigungsberechtigte die An= ungsrechts.
nahme desselben verweigert, bei dem Richter der Genossenschaft zu deponiren. Durch die
Deposition, bei welcher den für die gerichtliche Hinterlegung einer Schuld bestehenden ge-
setzlichen Vorschriften nachzugehen ist, wird die Genossenschaft nach Höhe des binterlegten
Betrags von ihrer Verbindlichkeit befreit.
Demjenigen, welcher Entschädigung fordert, steht es jedoch frei, das von ihm be-
hauptete Recht over dessen größeren Umfang im Rechtswege gegen die Genossenschaft aus-
zuführen. Dieses Recht erlischt nach Ablauf von drei Jahren vom Tage der Eröffnung
der letzten im Verwaltungswege ertheilten Entscheidung an gerechnet.
§& 21. Wird durch die Berichtigung eine Abänderung oder Verlegung der Vorricht= Veränderungen
ungen nöthig, welche die Wasserbenutzung vermitteln (§ 15), so ist die Genossenschaft ver= an Vorricht-