Verbindlichkeit
zu Gestattung
der Vorricht-
ungen.
Genehmigung
der Anlage.
Fortsetzung.
Gemeinschaft-
liche Ent= und
Bewässerung.
( 490)
II. Abschnitt.
Ent= und Bewässerungsanlagen.
31. Jeder Grundstückseigenthümer ist verpflichtet, die zur Ausführung einer Ent-
oder Bewässerungsanlage nothwendigen Vorrichtungen, mit Einschluß der zur Stauung
und Ableitung erforderlichen, zu gestatten, dafern die Anlage nach Maaßgabe der Vor-
schrift im § 32 genehmigt worden ist. Bedarf es bierzu der Bestellung einer Dienstbarkeit
auf seinem Grund und Boden, oder wird ihm durch die auf fremdem Grund und Boden
gemachten Anlagen ein Nachtheil zugezogen, welchen er nicht ohnehin den bestehenden
Rechten nach zu dulden hat, so ist ihm vollständige Entschädigung zu gewähren. Die be-
stellten Dienstbarkeiten und die dafür zu entrichtenden Leistungen (IS 41) können durch die
Behörde auf Antrag wieder aufgehoben werden, wenn die betroffene Anlage eingeht, oder
ihr Zweck sich erledigt. Solchenfalls ist auf Verlangen der frühere Zustand durch den
Unternehmer oder dessen Besitznachfolger unentgeltlich wieder herzustellen.
Der Vortheil oder Nachtheil, welcher durch die zur Ableitung oder Zuleitung be-
stimmten, auf fremdem Grund und Boden liegenden Vorrichtungen für die betroffenen
fremden Grundstücke aus der Vermehrung oder Verminderung der Feuchtigkeit entsteht, ist
bei Feststellung der Entschädigung zu berücksichtigen.
32. Die nach § 31 erforderliche Genehmigung ist durch die Behörde (§J 38) auf
den Grund eines von ihr unter Verhandlung mit den Betheiligten festzustellenden Planes
dann zu ertheilen, wenn anzuerkennen ist, daß ohne Benutzung fremden Grund und Bodens
die Anlage gar nicht oder doch nur mit einem unverhältnißmäßigen Aufwande auszuführen
sein würde, ein polizeiliches Bedenken nicht vorliegt, und der Unternehmer sich den Be-
dingungen unterwirft, welche etwa wegen Sicherstellung oder Unterhaltung von Verkehrs-
mitteln, die von der Anlage betroffen werden, zu stellen sind.
#33. Durch die Genehmigung des Planes zu einer Bewässerungsanlage wird ein
Recht zur Benutzung des für dieselbe zu verwendenden Wassers nicht ertheilt. Erfolgt ein
Widerspruch gegen die Berechtigung zur Wasserbenutzung, so ist mit der Ausführung des
Unternehmens anzustehen, bis über die Statthaftigkeit desselben im Rechtswege entschieden
ist. Dagegen sind andere Streitigkeiten, welche bei Ausführung einer nach § 32 geneh-
migten Ent= oder Bewässerungsanlage entstehen, nach § 39 zu entscheiden, auch leiden
dabei auf Ausmittelung der zu leistenden Entschädigungen die in §§ 40, 41, 42 und 43
enthaltenen Vorschriften Anwendung.
gl 34. Der Besitzer einer Ableitungsvorrichtung ist verpflichtet, den Grundstückseigen-
thümern, welche ihre Wässer mittels derselben ableiten können, den Mitgebrauch und, so-
weit nöthig, die Erweiterung der Vorrichtung, insoweit als dadurch ihr ursprünglicher
Zweck nicht beeinträchtigt wird, zu gestatten.