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Eben so ist der Besitzer einer Bewässerungsanlage verpflichtet, mit den Eigenthümern
von Grundstücken, welche zu deren Bewässerung mit ihm einer und derselben Zuleitung
ganz oder theilweise sich bedienen können, zu gemeinschaftlicher Benutzung und Unterhaltung
der Zuleitungsvorrichtungen, und, soweit deren Erweiterung nöthig, und ihr ursprünglicher
Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird, auch zu dieser zusammen zu treten. Erfolgt ein
Widerspruch gegen das Recht der Beitretenden auf die Benutzung des zur Bewässerung
erforderlichen Wassers, so kommt die im § 33, Absatz 2 enthaltene Vorschrift auch hier
zur Anwendung.
35. Das Verhältniß, nach welchem jeder an einer gemeinschaftlichen Ab= oder
Zuleitungsvorrichtung (§ 34) Betheiligte zu dem Aufwande beizutragen hat, richtet sich
nach dem Verhältnisse, in welchem durch die gemeinschaftliche Anlage für seine Grundstücken
ein Vortheil erzielt wird. Sind die schon vorhandenen Vorrichtungen zum Zwecke der
gemeinschaftlichen Benutzung abzuändern, so ist der Aufwand für die Abänderung derselben
von den Hinzutretenden allein zu übertragen, soweit nicht durch die Abänderung auch für
denjenigen, welcher den Beitritt zu gestatten hat, ein Vortheil entsteht.
36. Die durch die Genehmigung und das Verfahren bei der Behörde entstehenden
Kosten trägt der Unternehmer. Bei Streitigkeiten zwischen den Betheiligten ist über die
Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten mit zu entscheiden.
III. Abschnitt.
Vom Verfpfahren.
6 37. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit etwas Anderes nicht ausdrücklich
bestimmt ist, im Verwaltungswege durchzuführen.
3. Das Ministerium des Innern bestellt zur Besorgung der gesammten, bei der
Ausführung der Berichtigung eines Wasserlaufes vorkommenden Geschäfte, einschließlich
der Enteignung, einen juristisch befähigten Commissar, welcher für dieselben die Verwalt-
ungsbehörde erster Instanz bildet. Sowohl die Bestellung des Commissars als die Er-
ledigung des ihm ertheilten Auftrags sind öffentlich bekannt zu machen.
Dagegen bewendet es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden erster Instanz
hinsichtlich der im II. Abschnitte dieses Gesetzes gedachten Anlagen. Betrifft eine solche
mehrere Verwaltungsbezirke, so ist Seiten der nächst vorgesetzten Behörde Auftrag zu
ertheilen.
Die Mittelbehörden werden durch Verordnung bezeichnet.
*39. Werden Rechte oder Verbindlichkeiten, welche auf den Vorschriften dieses
Gesetzes beruhen, zwischen einander gegenüberstehenden Betheiligten streitig, so sind deshalb
1855. 72
Beitragsver-
hältniß.
Kosten.
Verwaltungs-
weg.
Behörden.
Entscheid-
ungen.