Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Eben so ist der Besitzer einer Bewässerungsanlage verpflichtet, mit den Eigenthümern 
von Grundstücken, welche zu deren Bewässerung mit ihm einer und derselben Zuleitung 
ganz oder theilweise sich bedienen können, zu gemeinschaftlicher Benutzung und Unterhaltung 
der Zuleitungsvorrichtungen, und, soweit deren Erweiterung nöthig, und ihr ursprünglicher 
Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird, auch zu dieser zusammen zu treten. Erfolgt ein 
Widerspruch gegen das Recht der Beitretenden auf die Benutzung des zur Bewässerung 
erforderlichen Wassers, so kommt die im § 33, Absatz 2 enthaltene Vorschrift auch hier 
zur Anwendung. 
35. Das Verhältniß, nach welchem jeder an einer gemeinschaftlichen Ab= oder 
Zuleitungsvorrichtung (§ 34) Betheiligte zu dem Aufwande beizutragen hat, richtet sich 
nach dem Verhältnisse, in welchem durch die gemeinschaftliche Anlage für seine Grundstücken 
ein Vortheil erzielt wird. Sind die schon vorhandenen Vorrichtungen zum Zwecke der 
gemeinschaftlichen Benutzung abzuändern, so ist der Aufwand für die Abänderung derselben 
von den Hinzutretenden allein zu übertragen, soweit nicht durch die Abänderung auch für 
denjenigen, welcher den Beitritt zu gestatten hat, ein Vortheil entsteht. 
36. Die durch die Genehmigung und das Verfahren bei der Behörde entstehenden 
Kosten trägt der Unternehmer. Bei Streitigkeiten zwischen den Betheiligten ist über die 
Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten mit zu entscheiden. 
III. Abschnitt. 
Vom Verfpfahren. 
6 37. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit etwas Anderes nicht ausdrücklich 
bestimmt ist, im Verwaltungswege durchzuführen. 
3. Das Ministerium des Innern bestellt zur Besorgung der gesammten, bei der 
Ausführung der Berichtigung eines Wasserlaufes vorkommenden Geschäfte, einschließlich 
der Enteignung, einen juristisch befähigten Commissar, welcher für dieselben die Verwalt- 
ungsbehörde erster Instanz bildet. Sowohl die Bestellung des Commissars als die Er- 
ledigung des ihm ertheilten Auftrags sind öffentlich bekannt zu machen. 
Dagegen bewendet es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden erster Instanz 
hinsichtlich der im II. Abschnitte dieses Gesetzes gedachten Anlagen. Betrifft eine solche 
mehrere Verwaltungsbezirke, so ist Seiten der nächst vorgesetzten Behörde Auftrag zu 
ertheilen. 
Die Mittelbehörden werden durch Verordnung bezeichnet. 
*39. Werden Rechte oder Verbindlichkeiten, welche auf den Vorschriften dieses 
Gesetzes beruhen, zwischen einander gegenüberstehenden Betheiligten streitig, so sind deshalb 
1855. 72 
Beitragsver- 
hältniß. 
Kosten. 
Verwaltungs- 
weg. 
Behörden. 
Entscheid- 
ungen.
	        
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