Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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5000 Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 8000 Gulden Rheinisch, betragen. Es 
bleibt jedoch den einzelnen Bundesregierungen anheim gegeben, die Cautionssumme, unter 
Berücksichtigung der Bevölkerungs- und Vermögensverhältnisse der Verlagsorte und ihrer 
nächsten Umgebung, sowie der Zeitabschnitte des Erscheinens der Druckschriften, auf gerin— 
gere Beträge festzustellen. 
Bei Zeitschriften, welche wöchentlich öfter als dreimal erscheinen, kann aber dabei nicht 
unter 1000 Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 1600 Gulden Rheinisch, bei 
solchen, die dreimal, oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, nicht unter 500 Thaler 
Preußisch Courant, beziehungsweise 800 Gulden Rheinisch, herabgegangen werden. 
11. Die Caution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt 
worden ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Strafvoll- 
streckung, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten, zu haften. 
Jede Caution ist im Falle eingetretener Verminderung derselben spätestens in vier 
Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen. 
*12. Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen, 
wenn die Bedingungen, an welche das Recht hierzu geknüpft ist, vollständig erfüllt sind. 
13. Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffent- 
lichen Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen Ein- 
rückungsgebühren, insoweit nicht nach den Landesgesetzen die unentgeldliche Aufnahme ge- 
fordert werden kann, in Anspruch genommen werden können. 
&1.m Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß 
einer periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben 
auf Anordnung der zuständigen inländischen Behörde unentgeldlich und ohne Zusätze und 
Bemerkungen eingerückt werden. 
Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzungen veranlaßt, so sind die Be- 
theiligten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und es hat das Gericht über Zu- 
lässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen. 
Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen in einer 
periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsachen soll der betheiligten Behörde oder Privat- 
person mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, kostenfrei 
und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung erscheinenden Nummern zur 
Verfügung gestellt werden. 
§ 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen, 
namentlich wissentlich falsche Angaben in Erfüllung der in den # 4 und 7 enthaltenen 
Vorschriften, sind mit angemessener Strafe zu bedrohen. 
§ 16. In allen Bundesstaaten muß der Mißbrauch der Presse durch Aufforderung,
	        
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