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dieser Verordnung vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen und geeignet sein muß, den
im § 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Verhandlungen zu Grunde gelegt zu werden. Den
Aufwand, welcher durch die hierzu erforderlichen Vorarbeiten entstanden ist, hat, wenn es
zur Ausführung der Berichtigung kommt, die dafür zu bildende Genossenschaft insoweit
zu erstatten, als diese Vorarbeiten ihrem Zwecke entsprechen und zur Planaufstellung noth-
wendig waren.
Ueber Irrungen, welche über die Erstattung dieses Aufwandes oder dessen Höbe ent-
stehen, ist solchenfalls nach Magaßgabe von § 39 des Gesetzes zu entscheiden.
b) durch einen § 4. War ein Plan nicht mit vorgelegt worden, und befindet das Ministerium des
Commissar.= Innern auf den Grund der vorläufigen Erörterungen (§ 10, daß zur Ausführung (nach
Befinden Vollendung) der Vorarbeiten zu verschreiten sei, so wird das Ministerium des
Innern sofort nach Maaßgabe der Vorschrift im § 38 des Gesetzes einen Commissar zu-
nächst zur Leitung dieser Vorarbeiten ernennen, demselben die erforderlichen Sachverständi-
gen beigeben und die durch die Vorarbeiten entstehenden Kosten vorschußweise übertragen
lassen. "6
Diese Letzteren sind, wenn es zur Ausführung der Berichtigung kommt, nach Maaß=
gabe der darüber Lurch den Commissar abzulegenden Rechnung und nach vorgängiger Fest-
stellung derselben durch das Ministerium des Innern von der für die Berichtigung zu
bildenden Genossenschaft zu erstatten und in den für die Berichtigung aufzustellenden Kosten-
anschlag mit aufzunehmen.
Sollte das Ministerium des Innern sich bewogen finden, der Genossenschaft einen
Beitrag zu den Kosten der Ausführung zu bewilligen, so ist der Betrag der gedachten
Rechnung an der bewilligten Summe zu kürzen.
) durch Unter- 6 5. Unternehmer, welche auf den Grund von § 30 des Gesetzes die Genehmigung
nehmer. einer Berichtigung beantragen wollen, haben entweder sofort dem Antrage einen vollstän-
digen Plan sammt Unterlagen beizufügen und für die Ausführung der etwa für nöthig
befundenen Vervollständigungen selbst Sorge zu tragen, oder, wenn sie um commissarische.
Ausführung der Vorarbeiten nachsuchen wollen, die Bezahlung der dadurch entstehenden
Kosten zu übernehmen. Die einstweilige Uebertragung dieser Kosten durch Vorschüsse aus
der Staatscasse kann solchenfalls in der Regel nicht stattfinden.
Betreten § 6. JIst für die Betheiligten (§& 3) oder die Unternehmer (§ 5) oder deren Be-
etensher. auftragte zur Ausführung von Vorarbeiten das Betreten fremder Grundstücke nöthig, so
kann die Bezirksamtshauptmannschaft auf Ansuchen, dafern ihr gegen die Zweckmäßigkeit
der Vorarbeiten ein Bedenken nicht beigeht, die betroffenen Grundeigenthümer auf Grund
von § 22 des Gesetzes zur Gestattung der Vorarbeiten gegen Vergütung der etwa dadurch
entstehenden Schäden anweisen und hat sodann eintretenden Falls die Unternehmer zur