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Gewährung dieser Vergütung nach vorgängiger orts- oder amtslandgerichtlicher Würderung
der Schäden anzuhalten.
Dieselben Vorschriften gelten für die unter Leitung eines Commissars auszuführenden
Vorarbeiten, welchenfalls der Letztere auch in diesen Beziehungen die zuständige Behörde
bildet.
Zum Schutze der Vorarbeiten, insbesondere der Stations= und Markpfähle u. s. w.,
können besondere Vorschriften unter Androhung von Geldstrafe bis zu Fünf und Zwanzig
Thaler oder Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen erlassen und veröffentlicht werden.
& 7. Die Vorarbeiten müssen umfassen: Umfang der
a) eine auf Vermessung begründete Darstellung der zu berichtigenden Strecke des Vorarbeiten.
Wasserlaufes und der im Fluthgebiete desselben gelegenen Grundstücken unter An-
gabe aller in der betroffenen Gegend vorhandenen Vorrichtungen, welche auf
den Lauf des Wassers Einfluß haben oder dessen Benutzung vermitteln, durch
Zeichnung mindestens nach dem Maaßstabe von Jolgo der wirklichen Längengröße,
b) ein Nivellement in den erforderlichen Längen= und Querdurchschnitten, unter Be-
rücksichtigung aller der unter à bezeichneten Vorrichtungen,
c) eine Beschreibung der land= und forstwirthschaftlichen Verhältnisse der Gegend,
insoweit von der Berichtigung und deren Folgen sich ein Einfluß auf diese Ver-
hältnisse erwarten läßt,
4) eine Beschreibung der in der betroffenen Gegend thatsächlich bestehenden Anlagen
zur Benutzung des fließenden Wassers.
6& 8S.Diese Vorarbeiten sind, beziehendlich unter Leitung des Commissars, durch Ausführung
verpflichtete Sachverständige auszuführen. (Vergl. § 76) unch erbset
Unternehmer, welchen dergleichen nicht zu Gebote stehen, haben die von ihnen zuzu= ständige.
ziehenden Sachverständigen der Bezirksamtshauptmannschaft zu präsentiren, welche diesel-
ben, sofern ihr gegen die Befähigung und Zuverlässigkeit der Vorgeschlagenen ein Bedenken
nicht beigeht, zu verpflichten hat. Hinsichtlich der Gehülfen, welche bei Ausführung der
Arbeiten benutzt werden, ist eine Verpflichtung insoweit nicht erforderlich, als dieselben
lediglich unter Leitung und Verantwortlichkeit verpflichteter Sachverständiger verwendet
werden.
§#9. Auf den Grund der im §# 7 erwähnten Unterlagen ist sodann ein Plan für Erste Planauf-
die Berichtigung und alle damit im Zusammenhange stehende Vorkehrungen und Herstell= stellung.
ungen aufzustellen. (Vergl. auch § 37,)
Derselbe kann in die § 7 unter a gedachten Karten eingezeichnet werden und ist, bei
größerer Ausdehnung der Strecke, außerdem durch eine Uebersichtskarte (Eroquis) von
kleinerem Maaßstabe (jedoch nicht unter r##go) darzustellen.