Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Gewährung dieser Vergütung nach vorgängiger orts- oder amtslandgerichtlicher Würderung 
der Schäden anzuhalten. 
Dieselben Vorschriften gelten für die unter Leitung eines Commissars auszuführenden 
Vorarbeiten, welchenfalls der Letztere auch in diesen Beziehungen die zuständige Behörde 
bildet. 
Zum Schutze der Vorarbeiten, insbesondere der Stations= und Markpfähle u. s. w., 
können besondere Vorschriften unter Androhung von Geldstrafe bis zu Fünf und Zwanzig 
Thaler oder Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen erlassen und veröffentlicht werden. 
& 7. Die Vorarbeiten müssen umfassen: Umfang der 
a) eine auf Vermessung begründete Darstellung der zu berichtigenden Strecke des Vorarbeiten. 
Wasserlaufes und der im Fluthgebiete desselben gelegenen Grundstücken unter An- 
gabe aller in der betroffenen Gegend vorhandenen Vorrichtungen, welche auf 
den Lauf des Wassers Einfluß haben oder dessen Benutzung vermitteln, durch 
Zeichnung mindestens nach dem Maaßstabe von Jolgo der wirklichen Längengröße, 
b) ein Nivellement in den erforderlichen Längen= und Querdurchschnitten, unter Be- 
rücksichtigung aller der unter à bezeichneten Vorrichtungen, 
c) eine Beschreibung der land= und forstwirthschaftlichen Verhältnisse der Gegend, 
insoweit von der Berichtigung und deren Folgen sich ein Einfluß auf diese Ver- 
hältnisse erwarten läßt, 
4) eine Beschreibung der in der betroffenen Gegend thatsächlich bestehenden Anlagen 
zur Benutzung des fließenden Wassers. 
6& 8S.Diese Vorarbeiten sind, beziehendlich unter Leitung des Commissars, durch Ausführung 
verpflichtete Sachverständige auszuführen. (Vergl. § 76) unch erbset 
Unternehmer, welchen dergleichen nicht zu Gebote stehen, haben die von ihnen zuzu= ständige. 
ziehenden Sachverständigen der Bezirksamtshauptmannschaft zu präsentiren, welche diesel- 
ben, sofern ihr gegen die Befähigung und Zuverlässigkeit der Vorgeschlagenen ein Bedenken 
nicht beigeht, zu verpflichten hat. Hinsichtlich der Gehülfen, welche bei Ausführung der 
Arbeiten benutzt werden, ist eine Verpflichtung insoweit nicht erforderlich, als dieselben 
lediglich unter Leitung und Verantwortlichkeit verpflichteter Sachverständiger verwendet 
werden. 
§#9. Auf den Grund der im §# 7 erwähnten Unterlagen ist sodann ein Plan für Erste Planauf- 
die Berichtigung und alle damit im Zusammenhange stehende Vorkehrungen und Herstell= stellung. 
ungen aufzustellen. (Vergl. auch § 37,) 
Derselbe kann in die § 7 unter a gedachten Karten eingezeichnet werden und ist, bei 
größerer Ausdehnung der Strecke, außerdem durch eine Uebersichtskarte (Eroquis) von 
kleinerem Maaßstabe (jedoch nicht unter r##go) darzustellen.
	        
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