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& 12. Nach Aufstellung des Planes hat der Commissar behufs der Ausführung der Zu gö des Ges.
im §5 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften zunächst durch Vernehmung mit den Gerichts- ess 26r v-
und Verwaltungsbehörden, in deren Bezirken die von der Berichtigung betroffenen Fluren a) Nusforder=
gelegen sind, diejenigen Localblätter zu ermitteln, in welchen die gedachten Behörden amt- wunn bauseisenn
liche Bekanntmachungen zu veröffentlichen pflegen und durch alle diese Blätter sodann die Sekanntmach-
vorgeschriebene Aufforderung zu veröffentlichen. ung.
In der Bekanntmachung ist ein Schlußtermin für die Anbringung von Einsprache und
Anträge dergestalt festzusetzen, daß zwischen demselben und dem Tage, an welchem die Be-
kanntmachung das erstemal in dem zuletzt erscheinenden Blatte zu lesen ist, mindestens sechs
Wochen in der Mitte liegen.
*13. Außerdem hat der Commissar in der von ihm nach Lage der Sache für zweck= b) durch beson-
dienlich befundenen Art und Weise, z. B. durch öffentlichen Anschlag der Bekanntmachung ve Ladung.
in den betroffenen Gemeinden, Uebersendung einer Abschrift oder eines Abdrucks an Ge-
meindevorstände oder Ortsgerichtspersonen zur Mittheilung an die angesessenen Gemeinde-
mitglieder, u. s. w. thunlichst für das allgemeine Bekanntwerden der erlassenen Aufforderung
Sorge zu tragen.
l14. Durch die vorerwähnte Aufforderung hat der Commissar zugleich einen mög= Bezeichnung
lichst im Mittel oder doch in der Nähe der Berichtigungsstrecke gelegenen Ort als Com- verglom
missionsstelle zu bezeichnen. Der Commissar hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß daselbst son zur Ein-
täglich während einiger mit bekannt zu machender Stunden der dort ausgelegte Plan eingesehen sichtnahme und
werden und jeder Betheiligte die etwa nöthige Erläuterung erhalten kann. ae “
Dem Commissar ist dabei unbenommen, für die Betheiligten bestimmter Orte gewisse stimmten Zei-
Tage und Stunden zur Einsichtnahme und ebenso zur Anzeige etwaniger Einsprüche und ten.
Anträge noch besonders zu bezeichnen, und dabei zu bemerken, wann er selbst zugegen sein
werde.
Außerdem hat der Commissar dahin Vorkehrung zu treffen, daß nur eine angemessene
Anzahl Personen auf einmal in den Raum zugelassen werde, in welchem der Plan ausliegt.
8 15. Anträge oder Einsprüche können an Commissionsstelle schriftlich oder mündlich Anträge und
angebracht werden, letzteres zu den dafür durch die öffentliche Bekanntmachung zu bestim- Einsprüche.
menden Zeiten.
Nach Erörterung der Anträge und Einsprüche hat der Commissar hinsichtlich derjenigen
unter ihnen, welche in Folge der Erörterung, wobei nach Befinden die Betheiligten zuzu—
ziehen sind, sich nicht erledigt haben, das Ergebniß der Erörterung den Betheiligten, welche
in dem dazu anderweit anzuberaumenden Termine erscheinen, vorzutragen und ihre Er—
klärungen darüber zu vernehmen.
Das Ergebniß der gesammten Verhandlungen ist sodann dem Ministerium des Innern
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