Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Anreizung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Strafgesetze ver- 
boten sind, mit entsprechender Strafe bedroht sein. 
Insbesondere muß durch die Strafgesetzgebung Vorsorge getroffen werden für die 
Fälle der Aufforderung, Anreizung oder Verleitung 
zum Hoch= und Landesverrathe und zum Aufruhr, sowie der Militärpersonen oder 
Beamten zum Treubruche oder Ungehorsam; 
zur Widersetzung oder zum gewaltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit, zu Gewalt- 
thätigkeiten, zu ungesetzlichen Versammlungen oder Zusammenrottungen, zu ungesetzlicher 
Bewaffnung; 
zum Ungehorsam gegen die Gesetze und gegen Anordnungen der Obrigkeit, zur Ver- 
weigerung der Zahlung von Steuern, zu verbotenen Geldsammlungen; 
zu Angriffen auf das Eigenthum oder auf die persönliche Sicherheit. 
Die Strafbarkeit solcher durch die Presse begangenen Handlungen soll auch dann ein- 
treten, wenn die Aufforderung ohne Zusammenhang mit einer anderen verbrecherischen 
Handlung steht und ohne Erfolg geblieben ist. 
§ 17. Die Strafgesetzgebung jedes Bundesstaates hat gegen nachfolgende Angriffe 
durch die Presse ausreichenden Schutz zu gewähren und solche mit angemessenen Strafen 
zu bedrohen: 
Angriffe auf die Religion oder auf die Lehren, Gebräuche und Gegenstände der Ver- 
ehrung einer anerkannten Religionsgesellschaft; 
Angriffe auf die Grundlagen des Staates und der Staatseinrichtungen, auf die letz- 
teren selbst, auf die Anordnungen der Obrigkeit, auf die zur Handhabung derselben beru- 
fenen Personen, die Beleidigungen der letzteren, der Regierungen und des Oberhauptes 
eines fremden Staates. 
Als strafbarer Angriff ist jeder anzusehen, welcher durch Kundgabe erdichteter, oder 
entstellter Thatsachen, oder durch die Form der Darstellung den Gegenstand des Angriffs 
dem Hasse oder der Mißachtung auszusetzen geeignet ist. 
#18. Alle in den §§ 16 und 17 bezeichneten Handlungen sollen entweder von 
Amtswegen oder auf Antrag verfolgt und bestraft werden, sie mögen gegen die Staatsein- 
richtungen, Maaßregeln, Behörden oder Personen des Staates, in welchem die Druckschrift 
erschienen, oder eines anderen Bundesstaates gerichtet sein. 
Beleidigungen des Oberhauptes eines auswärtigen Staates sollen verfolgt und be- 
straft werden, insoweit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit angenom- 
men hat. 
19. Die Strafen wegen Uebertretung preßpolizeilicher Vorschriften oder der von 
den competenten Behörden erlassenen besonderen Verbote sind, abgesehen von den vurch 
den Inhalt der Druckschrift etwa sonst verwirkten Strafen, zu erkennen.
	        
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