Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Schlusse gedachten Vorschrift und darüber zu instruiren, ob und inwieweit die zur Bewässer- 
ung gebotene Gelegenheit berücksichtigt werden solle. 
Der Commissar hat, insoweit die Betheiligten nicht bereits erklärt haben, daß sie von 
der dargebotenen Gelegenheit Gebrauch machen wollen, oder nicht sonst zweifellos gehalten 
sind, sich den erwähnten Vortheil in Anrechnung bringen zu lassen, in der Regel dahin 
Einleitung zu treffen, vaß dieser Vortheil gesondert behandelt wird. 
Außerdem haben die Sachverständigen bei den Ertragsabschätzungen lediglich eine den 
Verhältnissen des Orts angemessene rationelle und pflegliche Benutzung und Bewirth= 
schaftung, keineswegs aber solche Nutzungen vorauszusetzen, welche nur mit außergewöhn- 
lichem Aufwande an Kraft und Mitteln zu erzielen sind. 
& 26. Sind behufs der Abschätzung zuvor Erörterungen über vergangene Thatsachen 
oder über Verbindlichkeiten nöthig, z. B. bei wegfallenden Bauverpflichtungen, so sind 
dieselben vom Commissar einzuleiten. 6 
Ist behufs der Abschätzung die Kenntniß vom Umfange bestehender Rechte erforderlich, 
so gelangt die § 35 enthaltene Vorschrift zur Anwendung. 
&27. Die hiernach von den Sachverständigen zu befolgenden hauptsächlichen Grund- 
sätze sind von denselben unter Leitung des Commissars zusammenzustellen und bei der Ab- 
schätzung sodann gleichmäßig einzuhalten. 
Hierbei ist zugleich die Art und Weise, welche bei Auswerfung der Vortheilseinheiten 
auf den Grund der Abschätzung angewendet werden soll, und die Behandlung von Bruch- 
theilen und überschießenden Spitzen festzustellen. 
#28. Auf Grund dieser Vorschriften sind nach Beendigung der gesammten Er- 
örterungen und Abschätzungen die Vortheilseinheiten als Beitragseinheiten für jedes Grund- 
stück und Triebwerk in jeder Elasse, Abtheilung oder Unterabtheilung, in welcher es be- 
theiligt ist, gesondert auszuwerfen und in einem nach den Personen der Betheiligten ge- 
ordneten Verzeichnisse dergestalt zusammenzustellen, daß daraus das Maaß der Betheiligung 
für jedes Grundstück oder Triebwerk in jeder Elasse, Abtheilung oder Unterabtheilung zu 
ersehen ist. 
In den § 39 gedachten Fällen kann die endliche Bestimmung der Zahl der Einheiten 
bis zu dem dort gedachten Zeitpunkte ausgesetzt werden. Nach Aufstellung des Beitrags- 
verzeichnisses ist das in §6 6 und 7 des Gesetzes vorgeschriebene Verfahren einzuleiten. 
Dem Verzeichnisse sind die Grundsätze (§ 27) beizufügen, welche bei den Abschätzungen 
und der Berechnung der Einheiten befolgt worden sind. 
Bei später eintretenden Parcellen-Theilungen sind die Beitragseinbeiten auf die Par- 
cellentheile nach Maaßgabe der für die Grundsteuereinheiten geltenden Vorschriften zu ver- 
theilen und zu dem Beitragsverzeichnisse die nöthigen Nachträge zu bringen. 
Fortsetzung. 
6) Zusammen- 
stellung der 
Grundsätze. 
Beitrags- 
verzeichniß.
	        
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