Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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oder nicht. Die Strecken, welche als Wasserläufe beibehalten werden müssen, find auf 
dem Plane als solche zu bezeichnen. 
Da es nicht immer möglich sein wird, im Voraus genau zu bestimmen, in welchem 
Umfange bei Gelegenheit der Ausführung der Berichtigung Seiten des Unternehmers eine 
solche Ausfüllung mit bewirkt wird, gleichwohl aber davon, wenn die Berichtigung durch 
eine Genossenschaft auf Grund §# 1 des Gesetzes ausgeführt wird, die Höhe der Beitrags- 
pflicht für die Eigenthümer des Flußbettes abhängig ist, so hat der Commissar, wenn bei 
der Berichtigung zugleich eine Ausfüllung mit bewerkstelligt wird, nach Beendigung derselben 
deren Umfang und den Werth des dadurch entstehenden Vortheils nochmals genau ermitteln 
zu lassen und je nach dem Ergebnisse die Zahl der Beitragseinheiten endlich festzustellen. 
640. Für Feststellung der Beitragspflicht in den § 28 des Gesetzes gedachten Fällen Zu 9 28. 
gelten die für deren erste Festsetzung gegebenen Vorschriften dann, wenn eine Kraftverstärkung Skererers e 
zur Verwendung gelangt, welche aus dem im § 1 des Gesetzes am Schlusse gedachten senschaft. 
Grunde nicht sofort als Vortheil zur Anrechnung gebracht werden konnte, es tritt jedoch, 
wenn der Auftrag des Commissars sich bereits erledigt hatte, die zuständige Verwaltungs- 
behörde (§J§ 38 des Gesetzes) an dessen Stelle. 
In allen anderen Fällen ist es Sache der Genossenschaft, die Zahl der Einheiten, d. h. 
die Leistungen zu bestimmen, welche von Demsenigen, der die Wasserverwendung vornehmen 
will, gegen deren Gestattung zu übernehmen sind. 
In der Genossenschaftsordnung ist über die Art und Weise, in welcher dieß geschehen 
soll, das Nöthige zu bestimmen. 
& 41. Dafern bei der Verwaltungsbehörde die Bestellung einer Dienstbarkeit auf Zu Ab- 
fremdem Grund und Boden beantragt wird, hat die Behörde zunächst die Betheiligten zur siin A 
mündlichen Verhandlung (wenn eine größere Anzahl Personen betheiligt oder eine umfäng= Gütliche Ver- 
lichere Anlage in Frage ist, nach Befinden an Ort und Stelle) vorzuladen und unter einigung. 
Hinweisung auf die durch das Gesetz ausgesprochene Verpflichtung der Grundbesitzer die 
Vermittelung eines gütlichen Abkommens, unter Zuziehung eines wo möglich mit den 
örtlichen Verhältnissen vertrauten landwirthschaftlichen Sachverständigen, zu versuchen, und, 
wenn ein solches zu erzielen ist, den Erfolg zu Protocoll zu nehmen. 
In demselben muß die Richtungslinie der Leitung, außerdem bei offenen Ab= oder 
Zuleitungen die obere und untere Breite und die Tiefe an der Ein= und Ausmündung 
und an Punkten, wo das Gefälle sich ändert, bei verdeckten Leitungen, die Art derselben 
und die Tiefe unter dem Erdreiche an den vorgedachten Punkten, ingleichen die zu leistende 
Entschädigung (Rente, Zins) angegeben werden. Insoweit etwas Anderes nicht aus- 
drücklich bemerkt wird, ist gestrecktes (d. h. gleichmäßiges.) Gefälle anzunehmen. 
Eben so steht es Betheiligten, welche über eine derartige Anlage sich geeinigt haben, 
1855. 74
	        
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