Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Zwangsweise 
Bestellung der 
Dienstbar— 
keiten. 
Zu 832. 
Prüfung und 
Genehmigung 
des Planes. 
1) don amts- 
wegen zu neh- 
mende Rücksich- 
ten. 
Zu a. 
Zu b, c. 
2) Wider- 
sprüche Betheil- 
igter. 
(508) 
frei, den Erfolg in der vorbemerkten Weise zu Protocoll oder schriftlich zu den Acten 
zu geben. « 
Jedenfalls ist ausdrücklich zu bemerken, ob und inwieweit das Abkommen für die 
Nachbesitzer der betroffenen Grundstücke bindend sein solle. 
8 42. Ist zu einer gütlichen Vereinigung nicht zu gelangen, so hat die Behörde dem 
Antragsteller die Beibringung eines Planes, welcher die im § 41 bezeichneten Einzelheiten 
durch Zeichnung und Beschreibung darstellt, aufzugeben, nach dessen Erfolg aber an Ort 
und Stelle unter Zuziehung mindestens eines landwirthschaftlichen Sachverständigen und 
der Betheiligten die Prüfung des Planes und eintretenden Falls die Enteignung vor- 
zunehmen. 
Die Behörde kann von Einforderung einer Zeichnung absehen, dafern aus dem Mangel 
einer solchen Irrungen nicht leicht entstehen können. 
& 43. Die Prüfung des Planes hat sich solchenfalls zunächst von amtswegen lediglich 
auf die Fragen: 
a) ob ohne die Benutzung fremden Eigenthums die Anlage gar nicht oder doch nur 
mit unverhältnißmäßigen Kosten auszuführen sein würde, 
b) ob und welche polizeilichen Bedenken vorliegen, 
0) ob und wie Verkehrsmittel betroffen werden, 
zu erstrecken. 
44. Ist die unter à zu § 43 gedachte Frage im Allgemeinen zu bejahen, so ist 
der Plan in Bezug auf die Richtung der Leitungen zu genehmigen, dafern dabei die 
thunlichste Schonung des fremden Eigenthums beobachtet worden ist, oder der Antragsteller 
seine Anträge dergestalt modificirt, daß diese Voraussetzung erfüllt wird. 
45. Ergeben sich polizeiliche Bedenken oder wird ein Verkehrsmittel betroffen, so 
hat die Behörde nach vorgängigem Gehöre der Betheiligten und, wenn das Verkehrsmittel 
ein öffentliches ist, nach Vernehmung mit der zuständigen Behörde, die Vorkehrungen zu 
bestimmen, welche in den gedachten Beziehungen vom Unternehmer zu treffen sind und den 
Plan nur dann zu genehmigen, wenn durch derartige Vorkehrungen die öffentliche Sicher- 
heit und Wohlfahrt gewahrt werden kann. 
46. In allen § 43 nicht gedachten Beziehungen hat die Behörde nur insoweit 
auf die Prüfung der Anlage einzugehen, als Widersprüche Seiten Betheiligter erhoben 
werden. Oieselben sind zu erörtern und nach § 39 des Gesetzes zu entscheiven. 
Hierbei ist zu beachten, daß auf den Umstand, ob die beabsichtigte Anlage an sich für 
den Unternehmer wirthschaftlich nützlich und zweckmäßig sei, nach § 32 des Gesetzes etwas
	        
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