Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Erörterung. 
Beitrags- 
pflicht. 
Entscheidung. 
Behandlung 
gemischter Ver- 
hältnisse. 
a) bei bestehen- 
den, aber unbe- 
nutzten Leitun- 
gen. 
(510 ) 
In dem über ein etwa zu erzielendes gütliches Abkommen aufzunehmenden Protocolle 
ist anstatt der Entschädigung, welche hierbei in der Regel (vergl. & 5 3) nicht in Frage 
kommen wird, beziehendlich nächst derselben das Verhältniß anzugeben, nach welchem jeder 
Betheiligte zu dem künftigen Unterhaltungsaufwande, und wenn es sich um eine Veränder- 
ung der Leitung handelt, zu dem durch diese Letztere entstehenden Aufwande beizutragen 
hat. Dasselbe gilt von der Beurkundung freier Vereinbarungen, vergl. § 41 am Schlusse. 
* 50. Kommt ein gütliches Abkommen nicht zu Stande, so ist zu erörtern, ob eine 
Leitung überhaupt schon vorhanden ist, und wenn dieß der Fall, ob durch den beantragten 
Mitgebrauch, beziehendlich nach entsprechender Veränderung der Leitung, der ursprüngliche 
Zweck derselben beeinträchtigt werde. 
Stellt sich hiernach- der Antrag im Allgemeinen als statthaft dar, so sind unter Zu- 
ziehung und Gehör der Betheiligten die erforderlichen Erörterungen anzustellen, um danach 
die Gestalt der Leitung in den § 41 gedachten Beziehungen nach Maaßgabe der Zwecke, 
denen dieselbe künftig dienen soll, und das Beitragsverhältniß (§ 51) festsetzen zu können. 
Auf die Frage, ob die von den Antragstellern beabsichtigte Ab= oder Zuleitung an 
sich wirthschaftlich richtig und zweckmäßig sei, hat die Behörde nicht einzugehen. 
Hinsichtlich polizeilicher Bedenken, der auf Verkehrsmittel zu nehmenden Rücksichten 
und etwaniger Widersprüche ist der Vorschrift in 66§ 45, 46 nachzugehen. 
& 51. Hinsichtlich der Ermittelung der Beitragspflicht kommen die in 6§ 23, 24, 
25 für die Ausmittelung der bei Flußberichtigungen durch Genossenschaften den einzelnen 
Grundstücken aufzulegenden Vortheilseinheiten enthaltenen Vorschriften, soweit nöthig unter 
Zuhülfnahme der Classification, nach § 20 zur Anwendung. 
6 52. Kommt eine auf Grund der gesammelten Unterlagen anderweit zu versuchende 
Vereinbarung nicht zu Stande, so sind die streitigen Punkte durch Entscheidung zu erledigen, 
welche hinsichtlich der jedesmaligen Besitzer der betroffenen und genau zu bezeichnenden 
Grundstücke zu ertheilen ist. 
Die Verpflichtungen zu Duldung des Mitgebrauchs, ingleichen die Verpflichtungen 
zur Unterhaltung sind dabei gleichfalls als Dienstbarkeiten, beziehendlich als gegenseitige, 
aufzulegen (vergl. 9§ 48 und 64). 
53. Ergiebt sich bei Erörterung eines auf Grund von § 34 des Gesetzes gestellten 
Antrags, daß die Vorrichtung, deren Mitbenutzung verlangt wird, zwar als eine Leitung 
zu betrachten ist, aber gar nicht mehr als solche benutzt wird, so ist das Verlangen 
zurückzuweisen, dem Antragsteller aber anheim zu geben, auf Grund von § 31 des Gesetzes 
die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Benutzung der Vorrichtung gegen Entschädigung zu 
beantragen und solchenfalls nach 6§ 41 fg. zu verfahren. 
Dient die Vorrichtung ihren Besitzern als Leitung nur in sehr untergeordneter Weise,
	        
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