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so ist zwar dessen ungeachtet das Verfahren auf Einräumung der Mitbenutzung zu richten,
jenes Verhältniß aber bei Feststellung der Beitragspflicht gebührend zu berücksichtigen.
Gewährt eine solche Vorrichtung ihren Besitzern neben der Benutzung als Leitung
noch einen anderen Vortheil, z. B. durch Graswuchs, dessen fernere Beziehung durch die
beantragte Mitbenutzung ausgeschlossen oder geschmälert wird, so ist insoweit, als dieß
der Fall ist, unabhängig von der Beitragspflicht eine Entschädigung (vergl. 8 47) zu
ermitteln und dem Antragsteller, und zwar soweit es sich um die Entschädigung für blei—
bende Nachtheile handelt, als Rente aufzulegen (vergl. § 48).
54. Dafern eine Vorrichtung, deren Mitbenutzung auf den Grund von § 34 bh bei be-
des Gesetzes beantragt wird, nicht lediglich von den Eigenthümern des Grund und Bo- bränktem n
dens, auf dem sie liegt, sondern auch von Dritten, kraft bereits bestehender Rechte, als " «
Leitung benutzt wird, so sind auch diese Dritten zur Verhandlung zu ziehen und die nach
849 fg. der Ordnung durch die Behörde überhaupt unterliegenden Punkte hinsichtlich
aller Betheiligter festzustellen.
Wird die Leitung als solche ausschließlich von Dritten benutzt, so ist den Eigenthü—
mern des Grund und Bodens gegenüber nach § 41 fg., und den benutzenden Dritten ge—
genüber nach § 49 fg. zu verfahren.
Letzteres findet demnach auch dann Statt, wenn der Grundstückseigenthümer, welcher
auf Grund von § 31 des Gesetzes die Anlegung einer Leitung auf seinem Grund und
Boden zu gestatten hatte, dieselbe, z. B. zur Entwässerung, auch seinerseits benutzen will,
welchenfalls er mit dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks nach § 34 des Gesetzes
und § 49 fg. der Verordnung sich zu vereinigen hat.
*55. Ist an die Eigenthümer mehrerer Grundstücke Entschädigung zu leisten oder die e) bei Betheil-
Beitragspflicht für die Eigenthümer mehrerer Grundstücke festzustellen, so ist in beiden Fäl- jgung meprere
len jedes Grundstück für sich in Betracht zu ziehen.
Kommt eine anderweite Vereinbarung nicht zu Stande, so ist die Unterhaltungspflicht
stets dergestalt festzustellen, daß die Unterhaltung der Leitung als ein Ganzes betrachtet
und daher jeder Betheiligte zu jeder Herstellung, gleichviel auf welchem Grundstücke dieselbe
nöthig wird, nach Verhältniß seiner Beitragseinheiten mitzuwirken oder beizutragen hat.
656. Kommen nach Maaßgabe der im § 53 fg. enthaltenen Bestimmungen die im ch Planauf-
6 41 fg. ertheilten Vorschriften in Bezug auf eine schon bestehende Leitungsvorrichtung stellung.
zur Anwendung, so hat die Behörde einen Plan nur insoweit zu erfordern, als dieß zur
Vermeidung künftiger Irrungen unumgänglich nöthig erscheint.
&57. Betrifft ein Antrag die Bestellung von Dienstbarkeiten sowohl zur Anlegung e) Verbindung
neuer, als zur Mitbenutzung schon bestehender Leitungsvorrichtungen, so ist wegen der ver- swrdue be—
schiedenen Strecken das Verfahren in Gemäßheit der entsprechenden Vorschriften gesondert, Leitungen.
aber soweit thunlich gleichzeitig, einzuleiten.