Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Aufforderung 
Dritter zur 
Betheiligung. 
Zu 
Abschnitt III. 
Zu 8 38. Be— 
hörden. 
Commissar. 
Mittelbehör— 
den. 
Zu 839. 
Allgemeine 
Vorschrift. 
Vorladungen. 
(512) 
58. Ergiebt sich bei Erörterung, daß voraussichtlich nach Ausführung der beab- 
sichtigten Anlage, noch andere Grundeigenthümer deren Mitbenutzung beanspruchen wer- 
den, so sind dieselben von dem Vorhaben in Kenntniß zu setzen, damit dieselben Gelegen- 
heit haben, zur Vermeidung doppelter Kosten alsbald sich darüber zu erklären, ob sie bei- 
treten wollen. 6 
6 59. Findet die Behörde, daß ein bei ihr auf Grund von § 31 oder § 34 des 
Gesetzes gestellter Antrag Grundstücke mit betrifft, welche nicht in ihrem Bezirke gelegen 
sind, so hat dieselbe deshalb Bericht zur nächst vorgesetzten Mittelbehörde zu erstatten und 
die Anweisung der Letzteren zu erwarten. 
Stadträthen, welche zugleich obrigkeitliche Functionen ausüben, liegt diese Verpflicht- 
ung auch dann ob, wenn die Stadtgemeinde als solche wegen ihr gehöriger Grundstücke 
betheiligt ist. 
s60. Der nach § 38 des Gesetzes bestellte Commissar ist, insoweit es sich nicht um 
die Entscheidung über Recurse handelt, dem Ministerium des Innern unmittelbar unter- 
geordnet. 
Als Mittelbehörden werden hierdurch bis auf Weiteres bezeichnet: 
a) für die auf Grund des ersten Abschnitts des Gesetzes in zweiter Instanz zu erthei- 
lenden Entscheidungen, die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheits- 
theilungen, 
b) für alle übrigen, nach Maaßgabe des Gesetzes zu erledigenden Geschäfte, einschließ- 
lich der Aufsicht über ausgeführte Berichtigungen von Wasserläufen, die Kreis- 
directionen. 
61. Die Behörden haben bei allen Verhandlungen, insoweit nicht durch das Ge- 
setz selbst oder diese Verordnung ausdrücklich eine von den Betheiligten ausgehende Ver- 
anlassung abzuwarten ist, ohne Unterschied, ob es sich um eine Entscheidung im Sinne von 
39 des Gesetzes, oder um eine andere Entschließung handelt, von amtswegen alle die- 
jenigen Thatsachen, welche nach Befinden der Umstände von Einfluß sein können, sorgfäl- 
tig und sobald technische Fragen dabei hervortreten, unter Zuziehung geeigneter Sachver- 
ständiger zu erörtern oder erörtern zu lassen. 
62. Zu den behufs der Enteignung vorzunehmenden Besichtigungen sind die Be- 
theiligten unter der Verwarnung vorzuladen, daß bei ihrem Außenbleiben dessenungeachtet 
mit der Besichtigung und der Erörterung des Umfangs und der Beschaffenheit der zu ent- 
eignenden Gegenstände oder Rechte oder der zu entschädigenden Nachtheile und mit der Ab- 
schätzung werde verfahren werden. 
Macht sich ein Erscheinen der Betheiligten in Fällen nöthig, für welche weder im Ge- 
setze noch in dieser Verordnung besondere Vorschriften hinsichtlich der Vorladung enthalten 
sind, so ist dieselbe unter Androhung von Geldstrafe zu bewirken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.