Zu 8 40.
Ausmittelung
der Auskaufs-
preise und Ent-
schädigungen.
1) Feststellung
der Gegen-
stände der
Enteignung.
2) Feststellung
der zu ent-
schädigenden
Nachtheile.
3) insbesondere
vorübergehen-
der Nachtheile.
( 514 )
einer Frist von vierzehn Tagen anzuberaumen, binnen deren es dem Gegentheile freisteht,
eine Widerlegungsschrift zu den Acten zu geben.
Handelt es sich zwar nicht um eine Entscheidung im Sinne der § 39 des Gesetzes,
wohl aber um eine solche Entschließung, an deren Ausfall für Dritte ein wesentliches In-
teresse obwaltet, und sind der Behörde die Betheiligten bekannt, so hat dieselbe diesen Letz-
teren von dem eingewendeten Recurse Kenntniß zu geben und dabei in der vorstehend geord-
neten Weise gleichfalls einen Termin für den Berichtsabgang anzuberaumen.
66. Jeder Enteignung muß eine Besichtigung vorausgehen, zu welcher die Sach-
verständigen und Betheiligten zuzuziehen sind.
Durch die Besichtigung sind die Gegenstände zu ermitteln, welche zur Abtretung ge-
langen oder wegen deren Entschädigungen geleistet werden sollen.
Diese Gegenstände sind durch die Sachverständigen dergestalt zu beschreiben, daß Dritte
nach dieser Beschreibung die Richtigkeit der Abschätzung und der dabei befolgten Grundsätze
zu prüfen vermögen.
Die Beschreibung kann zu Protocoll erklärt oder als schriftliche Beilage des Letzteren
zu den Acten genommen werden.
Bei umfänglicheren Gegenständen kann die Behörde die Sachverständigen vor der Be-
sichtigung zur Aufnahme der Beschreibung anweisen, auch die letztere abschriftlich den Be-
theiligten zufertigen. »
Durch die Besichtigung ist solchenfalls die Uebereinstimmung der Beschreibung mit dem
Befunde durch Augenschein, soweit dieß die Natur der Sache zuläßt, zu ermitteln und
festzustellen.
Auch sind die bei der Besichtigung erschienenen Betheiligten mit ihren etwaigen Ein—
wendungen gegen die Richtigkeit der Beschreibung zu hören, und derartige Einwendungen
zu erörtern.
8 67. Das vorstehend geordnete Verfahren ist gleichmäßig auch hinsichtlich der Fest—
stellung des Umfangs und der Art der Nachtheile, für welche Entschädigung zu leisten ist,
anzuwenden. Dieß gilt sowohl von bleibenden Beeinträchtigungen, z. B. Wirthschaftser—
schwerungen, Entziehung von Wasserkraft 2c., als vorübergehenden Nachtheilen. Kommt
dabei das Vorhandensein oder der Umfang von Rechten in Frage, so ist zunächst nach
Maaßgabe der in §§# 35, 36 enthaltenen Vorschriften das deshalb Erforderliche zu erör-
tern, die deshalb nöthige Besichtigung aber, soweit thunlich, mit der hier vorgeschriebenen
zu verbinden.
6 68. Handelt es sich um vorübergehende Nachtheile, als welche z. B. Störungen
im Gewerbsbetriebe, Beschädigungen durch die Bauarbeiten, Benutzung fremden Grund
und Bodens zu Niederlags-, Arbeits= und Werkplätzen, oder Ab= und Anfuhrwegen, außer-