Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Sachverstän= 
dige. 
Ueberweisung. 
Berainung. 
Berichtig- 
ungen. 
Besitz= 
veränderungen. 
(518 ) 
(nach Befinden der jedesmalige Besitzer) gegen Empfang der Entschädigung oder des Aus- 
kaufspreises schuldig sei, die betroffenen Gegenstände oder Rechte abzutreten, beziehendlich 
die fragliche Benutzung oder Beeinträchtigung zu dulden (vergl. auch 88 48, 52). 
76. In der Regel ist für jede Gattung von technischen Fragen ein Sachverständiger 
zuzuziehen; es können jedoch, namentlich für die Vorarbeiten zur Aufstellung eines Be- 
richtigungsplanes und umfänglichere Enteignungen, besonders für landwirthschaftliche und 
gewerbliche Fragen, auch mehrere Sachverständige gleichzeitig verwendet werden. 
Jeder Sachverständige ist, wenn er nicht bereits für Aufträge der fraglichen Gattung 
im Allgemeinen verpflichtet ist, mittelst Eides in Pflicht zu nehmen. 
Betheiligte dürfen zu Sachverständigen in keinem Falle gewählt werden. 
& 77. Die Ueberweisung des Enteigneten, einschließlich der Rechte zur Benutzung 
oder Beeinträchtigung fremden Eigenthums, ist nicht eher vorzunehmen, als bis Einver- 
ständniß der Betheiligten oder eine endgültige Entscheidung über die entgegengestellten Ein- 
wendungen vorliegt. 
Beziehen sich die letzteren lediglich auf die Art oder den Umfang der Entschädigung, 
so hat die Behörde, so weit thunlich, die gütliche Gestattung der Ueberweisung, vorbehält- 
lich der Ausführung jener Einwendungen, zu vermitteln. 
Die Ueberweisung ist, so weit dieselbe nicht sofort bei der Verhandlung vorgenommen 
werden kann, in der Regel schriftlich, unter Benachrichtigung des von der Enteignung Be- 
troffenen, zu bewerkstelligen. 
& 78. Nach Ausführung einer Wasserlaufsberichtigung sind diejenigen Grundstücken, 
welche an den Unternehmer abgetreten und nicht als Entschädigung wiederum Dritten über- 
wiesen worden sind, unter Zuziehung der Nachbarn durch Setzung von Grenzsteinen zu 
verrainen. Findet sich dabei, daß bei der Ausführung mehr verbraucht worden ist, als 
enteignet worden war, so ist das Erforderliche nachzuholen und so weit nöthig nachträgliche 
Entschädigung zu leisten. 
Kann ein Theil des abgetretenen Landes zurückgegeben werden, so ist dasselbe zunächst 
dem früheren Eigenthümer, beziehendlich dessen Besitznachfolger, gegen Rückerstattung eines 
entsprechenden Theils der Entschädigung anzubieten. 
879. Auf den Grund der über die Enteignung ergangenen Acten hat die enteignende 
Bebörde ein urkundliches Zeugniß Über die eingetretenen Besitzveränderungen, für jede 
Ortsflur gesondert, auszufertigen und der Grund= und Hypothekenbehörde, ingleichen eine 
beglaubigte Abschrift desselben, nebst den sonst zur Grundsteuerregulirung Cvergl. insbeson- 
dere §9 lg und 21 des Grundsteuergesetzes vom 9ten September 1843) nöthigen 
Unterlagen, soweit deren vorhanden, der Steuerbehörde mitzutheilen.
	        
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