Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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8 80. Die auf den abgetretenen Grundstücken haftenden oder wegen derselben zu Steuern und 
entrichtenden Steuern, Abgaben, Renten und Lasten sind von den früheren Eigenthümern Lasten. 
bis nach anderweiter Abtheilung und Regulirung derselben zu verlegen und sodann den 
Ersteren zu erstatten (vergl. auch §§ 14 und 23 des Gesetzes vom hten September 1843). 
Q. Die Behörde hat bei eigener Verantwortlichkeit dafür Sorge zu tragen, daß 30###(41. 
Entschädigungen, welche in einer ein-für allemal zu gewährenden Summe bestehen, in- .—Nl 
gleichen Auskaufspreise an die Grund= und Hypothekenbehörde eingezahlt werden und daß senten. 
solches vor der Ueberweisung geschehe, insofern nicht der Unternehmer eine hinreichende 
Caution bestellt. 
2. Die Aufsicht führende Behörde hat darüber zu wachen, daß die gesammte Anlage Zum IV. Ab- 
stets in gutem Stande erhalten, jede Beschädigung sofort wieder hergestellt und alles das Ahuite 
gehörig ausgeführt werde, was etwa in der Genossenschaftsordnung deshalb vorgeschrieben Anssicht: 
worden ist. Die Behörde hat zu diesem Zwecke sowohl die nöthigen allgemeinen Anord= 2) über berich- 
.. » . . . ,,, tigte Wasser- 
nungen zu treffen, als in einzelnen Fällen einzuschreiten, sobald eine Vernachlässigung oder läufe. 
Zuwiderhandlung zu ihrer Kenntniß kommt. Die mit der örtlichen Aufsicht beauftragten 
Personen sind zu verpflichten und zu sofortiger Anzeige jedes einschlagenden Vorkommnisses 
anzuweisen. 
Gegenstände dieser Aufsicht sind sowohl alle die von der Genossenschaft oder dem 
Unternehmer zu unterhaltenden Anlagen, als auch die von Einzelnen (vergl. §& 21 des 
Gesetzes) oder Dritten zu unterhaltenden Vorrichtungen aller Art, deren Instandhaltung 
auf die durch die Berichtigung betroffenen Verhältnisse von Einfluß ist (z. B. Brücken, 
Merkzeichen [85 47 des Gesetzes! Stauvorrichtungen cc.). 
g 83. Vorschriften über die Unterhaltung von Leitungen oder wegen derselben ge= bj über Leit- 
troffener Vorkehrungen hat die Behörde nur insoweit, als das öffentliche Interesse eine ungen. 
Sicherstellung gegen Beschädigungen, Verunglückungen 2c. erheischt, von amtswegen zu 
ertheilen. 
Im Uebrigen, namentlich wegen der Unterhaltung im Interesse der Betheiligten, sind 
die Anträge der Letzteren abzuwarten. 
6s Sdl. Entstehen Streitigkeiten über Unterhaltungsverbindlichkeiten oder andere auf Streitigkeiten. 
Grund des Gesetzes geordnete oder durch dasselbe betroffene Verhältnisse, so ist deshalb 
nach § 39 des Gesetzes und den entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung zu entscheiden. 
§ 85. Der Commissar hat nach Erledigung seines Auftrags die von ihm gehaltenen 3 ç46. 
Acten nebst allen auf vie Berichtigung bezüglichen Zeichnungen, Urkunden und sonstigen gerun ur, 
Schriften an die an seine Stelle tretende Aufsichtsbehörde mittelst Verzeichnisses abzugeben " 
und eine mit dem Empfangsbekenntnisse der Behörde versehene Abschrift desselben nebst 
dem von ihm geführten Dienstsiegel bei dem Ministerium des Innern einzureichen.
	        
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