Zu 847.
Merkzeichen.
Zu 8 48.
( 520 )
#6. Zur Aufstellung der im § 47 des Gesetzes vorgeschriebenen Merkzeichen sind
die Betheiligten zuzuziehen.
&87. Vor Ertheilung der Genehmigung zu neuen Anlagen oder Vorrichtungen sind
Neue Vorricht= die Betheiligten, da nöthig, an Ort und Stelle zu hören.
ungen.
Allgemeine
Vorschrift.
Zu (49.
Strafen.
Dem Ansuchenden ist jedesmal ausdrücklich zu eröffnen, daß in dieser Genehmigung
die Ertheilung oder Anerkennung des Rechts zur Wasserbenutzung nicht enthalten sei.
Ist die Berichtigung durch eine Genossenschaft ausgeführt worden, so ist vor Ertheilung
der Genehmigung in den § 28 des Gesetzes bezeichneten Fällen die Beitragspflicht des
Ansuchenden zu ordnen und deren Uebernahme demselben zur Bedingung zu machen.
Ist die Berichtigung durch einen Unternehmer ausgeführt worden, so ist dem An-
suchenden, in den § 28 des Gesetzes bezeichneten Fällen, aufzugeben, daß er sich zunächst
mit dem Unternehmer über die demselben zu gewährende Vergütung einige und dieß
beibringe.
Wird das Vorhandensein eines der gedachten Fälle bestritten, so ist deshalb mit den
Betheiligten zu verhandeln und, so weit nöthig, darüber zu entscheiden.
& . Die Behörde hat auch bei Ausführung der im IV. Abschnitte des Gesetzes ent-
haltenen Anordnungen bei einschlagenden technischen Fragen nach Maaßgabe der im § 40
des Gesetzes enthaltenen Vorschrift Sachverständige zuzuziehen, insbesondere bei der Auf-
stellung der Merkzeichen, Genehmigung neuer Vorrichtungen, Feststellung von Unterhaltungs-
pflichten, Erlassung allgemeiner Vorschriften über die Unterhaltung oder über Verbote von
an sich nicht strafbaren Handlungen 2c.
Y. Die Behörde kann Zuwiderhandlungen gegen die von ihr nach §§8 82 und 83
zu erlassenden Vorschriften bei Strafe untersagen, und hat zum Schutze der ihrer Aufsicht
unterstellten Anlagen, soweit dieß der Natur der einzelnen Vorrichtungen und Anlagen
nach nöthig erscheint, von amtswegen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, ingleichen
Zuwiderhandlungen, sowie die einzelnen zu befürchtenden Beschädigungen mit Strafe zu
bedrohen.
Hierbei find stets bestimmt im Voraus bemessene Strafen für einzelne bestimmt be-
zeichnete Zuwiderhandlungen auszuwerfen.
Androhungen von Strafen, welche gegen bestimmte Personen, z. B. Unterhaltungs-
pflichtige, gerichtet werden, sind denselben durch schriftliche Auflage bekannt zu geben.
Vorschriften und Strafandrohungen, welche gegen Jedermann gerichtet sind, hat die Be-
hörde durch öffentliche Blätter, Verkündigung in den Gemeindeversammlungen, Anschlag
und sonst in geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.