Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Zu 847. 
Merkzeichen. 
Zu 8 48. 
( 520 ) 
#6. Zur Aufstellung der im § 47 des Gesetzes vorgeschriebenen Merkzeichen sind 
die Betheiligten zuzuziehen. 
&87. Vor Ertheilung der Genehmigung zu neuen Anlagen oder Vorrichtungen sind 
Neue Vorricht= die Betheiligten, da nöthig, an Ort und Stelle zu hören. 
ungen. 
Allgemeine 
Vorschrift. 
Zu (49. 
Strafen. 
Dem Ansuchenden ist jedesmal ausdrücklich zu eröffnen, daß in dieser Genehmigung 
die Ertheilung oder Anerkennung des Rechts zur Wasserbenutzung nicht enthalten sei. 
Ist die Berichtigung durch eine Genossenschaft ausgeführt worden, so ist vor Ertheilung 
der Genehmigung in den § 28 des Gesetzes bezeichneten Fällen die Beitragspflicht des 
Ansuchenden zu ordnen und deren Uebernahme demselben zur Bedingung zu machen. 
Ist die Berichtigung durch einen Unternehmer ausgeführt worden, so ist dem An- 
suchenden, in den § 28 des Gesetzes bezeichneten Fällen, aufzugeben, daß er sich zunächst 
mit dem Unternehmer über die demselben zu gewährende Vergütung einige und dieß 
beibringe. 
Wird das Vorhandensein eines der gedachten Fälle bestritten, so ist deshalb mit den 
Betheiligten zu verhandeln und, so weit nöthig, darüber zu entscheiden. 
& . Die Behörde hat auch bei Ausführung der im IV. Abschnitte des Gesetzes ent- 
haltenen Anordnungen bei einschlagenden technischen Fragen nach Maaßgabe der im § 40 
des Gesetzes enthaltenen Vorschrift Sachverständige zuzuziehen, insbesondere bei der Auf- 
stellung der Merkzeichen, Genehmigung neuer Vorrichtungen, Feststellung von Unterhaltungs- 
pflichten, Erlassung allgemeiner Vorschriften über die Unterhaltung oder über Verbote von 
an sich nicht strafbaren Handlungen 2c. 
Y. Die Behörde kann Zuwiderhandlungen gegen die von ihr nach §§8 82 und 83 
zu erlassenden Vorschriften bei Strafe untersagen, und hat zum Schutze der ihrer Aufsicht 
unterstellten Anlagen, soweit dieß der Natur der einzelnen Vorrichtungen und Anlagen 
nach nöthig erscheint, von amtswegen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, ingleichen 
Zuwiderhandlungen, sowie die einzelnen zu befürchtenden Beschädigungen mit Strafe zu 
bedrohen. 
Hierbei find stets bestimmt im Voraus bemessene Strafen für einzelne bestimmt be- 
zeichnete Zuwiderhandlungen auszuwerfen. 
Androhungen von Strafen, welche gegen bestimmte Personen, z. B. Unterhaltungs- 
pflichtige, gerichtet werden, sind denselben durch schriftliche Auflage bekannt zu geben. 
Vorschriften und Strafandrohungen, welche gegen Jedermann gerichtet sind, hat die Be- 
hörde durch öffentliche Blätter, Verkündigung in den Gemeindeversammlungen, Anschlag 
und sonst in geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
	        
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