Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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geführt werden und es haben die angezogenen Gesetze und Bestimmungen auf diese Flur— 
bezirke und die innerhalb derselben von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke An— 
wendung zu leiden. 
Ueber die Fortführung der Bahn von Wiesen ab wird künftig besondere Verordnung 
erfolgen. 
Dresden, den 4ten September 1855. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Demuth. 
  
77) Bekanntmachung, 
den Umtausch der Actien der vormaligen Sächsisch-Bayerischen Eisenbahncompagnie 
gegen neue dreiprocentige Staatsschuldencassenscheine betreffend; 
vom 7ten September 1855. 
Uhter Bezugnahme auf § 1 des Gesetzes vom 31sten März dieses Jahres, Seite 51 
des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre, wird hiermit zu öffentlicher Kennt- 
niß gebracht, daß der Umtausch der Actien der vormaligen Sachsisch-Bayerischen Eisen- 
bahncompagnie gegen neue, in Gemäßheit vorgedachten Gesetzes ausgefertigte dreiprocen- 
tige Staatsschuldencassenscheine mit zugehörigen Talons und den Coupons über die vom 
1sten October dieses Jahres ab laufenden Zinsen 
in der Zeit vom 1liten bis mit 27sten September dieses Jahres 
sowohl bei der Finanzhauptcasse in Dresden, als auch bei der Bank in Leipzig, 
dagegen 
vom 2Ssten September dieses Jahres ab 
nur noch bei der Finanzhauptcasse in Dresden bewirkt werden kann. 
Bei diesem Umtausche sind nur die Actien zu präsentiren, indem die Einlösung der 
am 30sten September dieses Jahres verfallenen letzten Zinscoupons derselben, wie bisher, 
bei der Salzverwalterei in Leipzig und der Landrentenbankcasse in Dresden zu erfol- 
gen hat. 
Zu Erleichterung des Umtauschgeschäfts ist es wünschenswerth, daß bei einer Stückzahl 
von mehr als 3 Actien dieselben mit einer besonderen Nummerspecification begleitet seien 
und der Umtausch Zug um Zug, mit Vermeidung bloser Zusendungen, bewerkstelligt 
werde.
	        
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