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80) Gesetz 6
wegen Anfertigung und Ausgabe neuer Königlich Süächsischer Cassenbillets
an die Stelle der zeitherigen;
vom 6ten September 1855.
Won, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
c. 1c. 2.
erachten bei dem abgenutzten dermaligen Zustande der auf Grund der Gesetze vom 16ten
April 1840, 9ten September 1843, 1 Sten Juni 1846 und 23sten November 1848
emittirten Cassenbillets eine Erneuerung derselben für erforderlich und verordnen demnach
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt:
& 1. Die, den vorangezogenen Gesetzen gemäß, nach Höhe von überhaupt
Sieben Millionen Thalern — —
in Umlauf befindlichen Cassenbillets sind einzuziehen und durch eine neue Auflage von
gleichem Nominalbetrage zu ersetzen.
& 2. Eine weitere Nominalsumme von
Zwei Millionen Thalern — —
neuer Cassenbillets ist anzufertigen und zunächst zur Staatsschuldencasse abzugeben, lediglich
für den Zweck sowohl nach und nach zum Umtausche defect gewordener Billets, ingleichen
der verschiedenen Appointgattungen unter sich, als auch zeitweilig, jedoch nicht über das
Jahr 1863 und nicht über die Summe von Einer Million Thaler hinaus, gegen Hinter-
legung eines gleichhohen Betrags verzinslicher hierländischer Staatspapiere zu Verstärkung
der umlaufenden Geldrepräsentationsmittel benutzt werden zu können.
&f#n 3. Die neuen Cassenbillets haben aus fünf verschiedenen Appointgattungen:
Lit. A. im Nennwerthe von Einem Thaler,
B. - -FiinfThalern,
C. " -Zgehn
D. " Zwanzig
EBE. O5 -Funfzig
zu bestehen. Die hiernach zur Ausfertigung gelangten Specialsummen, ingleichen die
äußere Form und Kennzeichen derselben hat bei deren Ausgabe das Finanzministerium zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
4. Für die unmittelbare Leitung und Controle sowohl bei Creirung der neuen,
als auch bei Einziehung und künftiger Vernichtung der alten Cassenbillets wird von Uns
eine Commission ernannt, welcher ein in Dresden wohnhaftes Mitglied des Landtags-