Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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ausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden beizusetzen ist. Die nach der Handschrift 
gefertigte Namensunterschrift der ernannten Commissarien wird auf den neuen Cassenbillets 
zugleich mit aufgedruckt sich befinden. 
5. Bei allen und jeden an und aus Staatscassen zu leistenden Zahlungen, welche 
den auf den Cassenbillets ausgedrückten Betrag erreichen und nicht ausdrücklich in klingen- 
der Münze bedungen sind, sollen dieselben anstatt baaren Geldes nach dem vollen Nenn- 
werthe angenommen und ausgegeben werden. 
6. Sie werden bei der Finanzhauptcasse zu Dresden jederzeit ohne Aufgeld gegen 
klingendes Courant umgetauscht. 
Unser Finanzministerium ist ermächtigt, nach Befinden auch eine zweite Auswechslungs- 
anstalt bestehen zu lassen. 
& 7. Die genannte Finanzhauptcasse hat sich auch der Prüfung der Aechtheit oder 
Unächtheit verdächtig scheinender Cassenbillets zu unterziehen, unächt befundene als solche 
mit einem Stempel zu bezeichnen und, wenn zu Feststellung des Thatbestandes in einer 
wegen nachgemachter oder verfälschter Cassenbillets zu führenden Untersuchung erforderlich, 
besondere Unächtheitszeugnisse hierüber auszustellen. 
& #8. Der jedesmalige Inhaber von Cassenbillets wird als deren rechtmäßiger Besttzer 
präsumirt und leiden überhaupt die über Vindication des baaren Geldes geltenden Grund- 
sätze auch auf die Cassenbillets Anwendung. 
6 9.Wegen verlorener oder gänzlich vertilgter Cassenbillets findet kein Ersatz Statt. 
10. Abgenutzte, beschädigte, zerstückelte, ingleichen unterklebte Cassenbillets werden 
nur dann gegen brauchbare von gleichem Werthe umgetauscht (§ 6), wenn deren Werths- 
betrag und Aechtheit unzweifelhaft zu erkennen und die Ueberzeugung zu gewinnen ist, daß 
mit den fehlenden Stücken kein Mißbrauch geschehen könne. 
§ 11. Um aber etwaigen Nachahmungen von Cassenbillets desto sicherer auf die 
Spur zu kommen, wollen Wir demjenigen, der zuerst der Ortsobrigkeit von dem Vor- 
handensein eines derartigen Verbrechens eine solche Anzeige gemacht hat, daß dadurch die 
Entdeckung und Bestrafung des Urhebers erlangt worden ist, nach Maaßgabe der Wichtig- 
keit des Falls und je nachdem die Ausgabe und beziehendlich Vervielfältigung der falschen 
Cassenbillets bereits stattgefunden hat, eine Belohnung von 
Fünf und Zwanzig bis Fünf Hundert Thaler — — 
aus Staatscassen verabreichen lassen. In Fällen vorzüglicher Erheblichkeit können auch 
noch höhere Belohnungen im Wege besonderer dießfallsiger Bekanntmachung ausgesetzt 
werden.
	        
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