Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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6& 12.Die zur Anfertigung falscher Cassenbillets angewendeten oder doch bestimm- 
ten Werkzeuge und Vorrichtungen unterliegen ebenso, wie die betreffenden Falsificate selbst, 
der Confiscation und sind jedenfalls nach beendigter Untersuchung an Unser Finanzministe- 
rium einzusenden. 
6é 13. Unser Finanzministerium hat eine zwölfmonatliche Frist anzuberaumen und 
öffentlich bekannt zu machen, während welcher sämmtliche, den eingangsgedachten Gesetzen 
entsprechend, in Umlauf gesetzte Cassenbillets bei den betreffenden Auswechslungscafsen 
(S 6) gegen neue einzutauschen oder gegen baare Zahlung zu realisiren sind. 
Während der ersten 9 Monate jener Frist können die älteren Cassenbillets nach wie 
vor bei allen Staatscassen in Zahlung verwendet, während der letzten 3 Monate hingegen 
lediglich bei den betreffenden Auswechslungscassen zum Umtausche präsentirt werden. Es 
haben aber die Staatscassen dergleichen ältere Cassenbillets schon von Beginn dieser Frist 
an nicht weiter auszugeben, sondern entweder unter den Geldablieferungen an die Central-= 
cassen mit einzusenden oder bei den Auswechslungscassen unmittelbar umzusetzen. Unserem 
Finanzministerium bleibt es auch vorbehalten, nach Ablauf obiger zwölfmonatlichen Frist 
seiner Zeit eine völlige Präclusiofrist hierunter festzusetzen und öffentlich bekannt zu machen. 
Ist auch diese Präclusiofrist verstrichen, so sollen alsdann alle bis dahin nicht umge- 
tauschte, aus der Creirung vom Jahre 1840 herrührende Cassenbillets gänzlich als werth- 
los betrachtet werden und es kann weder eine nachträgliche Umtauschung derselben, noch 
die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen 
weiter stattfinden. 
Die Vernichtung der in Gemäßheit obiger Bestimmungen eingewechselten Cassenbillets 
hat ebenfalls nach Ablauf des Präclusiotermins und zwar öffentlich zu erfolgen. 
14. Die zufolge der Bestimmung im § 2 bei der Staatsschuldencasse in defecten 
Cassenbillets sich ansammelnden Beträge können, unerwartet der künftigen gänzlichen Ein- 
ziehung dieser Auflage, von Zeit zu Zeit durch die verordnete Commisston zur öffentlichen 
Vernichtung gebracht werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen weiterer Ausführung andurch Unser 
Finanzministerium beauftragt wird, eigenhändig vollez zogen und mit Unserem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6ten September 1855. 
Johann. 
Johann Heinrich August Behr. 
 
	        
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