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Gesetzund Veroronunge lalt
für das Königreich Sachsen,
171# Stück vom Jahre 1855.
& 81) Verordnung,
die Publication des Militärstrafgesetzbuchs betreffend;
vom 13ten August 1855.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben für nöthig befunden, gleichzeitig mit dem allgemeinen Strafgesetzbuche für das König-
reich Sachsen ein demselben in den allgemeinen Grundsätzen möglichst sich anschließendes
Militärstrafgesetzbuch zu erlassen. Wir bringen, unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, dasselbe hiermit zur öffentlichen Kenntniß, indem Wir, in Beziehung darauf, noch
Folgendes bestimmen:
J.
Das Militärstrafgesetzbuch hat gleichzeitig mit dem allgemeinen Strafgesetzbuche in
Kraft zu treten und es wird der Zeitpunkt, mit welchem dieß geschehen soll, von Unserem
Kriegsministerium bekannt gemacht werden. Von diesem Zeitpunkte an tritt das Militär—
strafgesetzbuch vom 5ten April 1838 sammt allen auf dasselbe bezüglichen Gesetzen und
Verordnungen außer Wirksamkeit.
6 II.
Insoweit das Militärstrafgesetzbuch keine besonderen strafrechtlichen Vorschriften enthält,
unterliegen die Militärpersonen rücksichtlich der von ihnen begangenen strafbaren Handlun-
gen den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuchs und der dasselbe ergänzenden
Strafgesetze.
III.
Die in der Publicationsverordnung zum allgemeinen Strafgesetzbuche enthaltenen Vor—
schriften sind, soweit solche auf das Militär Anwendung leiden, bezüglich des Militärstraf—
gesetzbuchs ebenfalls zu befolgen.
1855. 77