Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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tagsbeschlusse der Landesgesetzgebung überlassen worden ist, andere Bestimmungen zu treffen, 
zur Zeit bei den einschlagenden Vorschriften des genannten Gesetzes vom 1 4ten März 
1851 sein Bewenden. Dieß gilt insbesondere von nachstehenden Bestimmungen: 
a) Zu § 5 des Bundestagsbeschlusses bewendet es bei den Vorschriften im § 20 
des erwähnten Preßgesetzes. " 
b) Was die Bemerkung im zweiten Satze des § 7 des Bundestagsbeschlusses betrifft, 
so bewendet es bei der Bestimmung im letzten Satze des § 2 des Preßgesetzes. 
c) Ebenso hat es, in Ansehung des zweiten Satzes im § 8 des Bundestagsbeschlusses, 
bei den Vorschriften im letzten Satze des § 12 des Preßgesetzes sein Bewenden. 
d) Hiernächst hat es, soviel den 2ten Satz im § 9 des Bundestagsbeschlusses anlangt, 
bei den Bestimmungen im § 13 des Preßgesetzes zu bewenden. 
e) Was ferner den 2ten Satz im § 11 des Bundestagsbeschlusses betrifft, so bewen- 
det es bei den im 6 17 des Preßgesetzes enthaltenen Vorschriften. 
f) Zu § 13 des Bundestagsbeschlusses hat es bei den Bestimmungen im § 21 des 
Preßgesetzes sein Bewenden. 
&2. Zur Ausübung der im §& 2 des Bundestagsbeschlusses bezeichneten Gewerbe 
ist künftig, von der Publication dieses Beschlusses an gerechnet, auch insoweit, als dieß 
nicht schon nach Maaßgabe der bisherigen Gesetzgebung oder Localgewerbeverfassung nöthig 
gewesen, allenthalben besondere persönliche Concession erforderlich. Dieser Concession be- 
dürfen insbesondere auch diejenigen Gewerbtreibenden, welche, wie z. B. die Buchbinder, 
nach der bisherigen Einrichtung und auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung, in mehr oder 
weniger beschränktem Umfange, zum Handeln mit Büchern und bildlichen Darstellungen, 
namentlich mit Kalendern, befugt gewesen sind. 
Jedoch sollen die gegenwärtig vorhandenen Gewerbtreibenden der im § 2 des Bun- 
destagsbeschlusses bezeichneten Art, insoweit sie nicht bereits concessionirt sind, hiermit ohne 
Weiteres, als mit Concession versehen, betrachtet werden, und leiden daher die Vorschriften 
dieses Beschlusses auf sie, als Concessionarien, volle Anwendung. 
sfHl# 3. Die Concession zur Ausübung des Gewerbes eines Buch= und Steindruckers, 
Buch= oder Kunsthändlers, Antiquars und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und 
bildlichen Darstellungen, und zwar rücksichtlich des Verkaufs dieser Gegenstände insoweit, 
als derselbe nicht in der § 24 des Preßgesetzes bezeichneten Weise geschieht, ist bei der, 
die Gewerbeaufsicht am Orte führenden Obrigkeit nachzusuchen und von dieser, nach vor- 
gängiger Vernehmung mit der betreffenden Preßpolizeibehörde, dafern dieselbe von ihr ver- 
schieden ist, zu ertheilen, wenn ihr ein besonderes Bedenken dagegen nicht beigeht. Es hat 
aber die zuständige Obrigkeit nicht nur darauf zu sehen, daß der Bewerber unbescholten 
und dispositionsfähig sei, sondern sich auch von der gehörigen Befähigung desselben zur 
Ausübung des betreffenden Gewerbes, in geeigneter Weise Kenntniß zu verschaffen.
	        
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