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Militärstrafgesetzbuch
für
das Königreich Sachsen.
Erster Theil.
Allgemeine Vorschriften über Verbrechen der Militärpersonen
und deren Bestrafung.
Erstes Capitel.
Vorschriften über die Anwendung der allgemeinen und besonderen Strafgesetze
auf die Militärpersonen.
81.
Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs leiden Anwendung
1) auf alle im Dienste des Königs von Sachsen befindliche Militärpersonen,
2) auf diejenigen Civilpersonen, welche sich bei den auf den Kriegsfuß (mobilen Etat)
gestellten Königlich Sächsischen Truppen berufswegen aufhalten und dem Militär—
commando unterstellt sind.
Unter der in diesem Gesetzbuche vorkommenden Bezeichnung „Militärpersonen“ sind
die unter 2 erwähnten Personen allezeit mit verstanden.
82.
Der König kann den Oberbefehlshaber der auf den Kriegsfuß gestellten Truppen für
außerordentliche Fälle zu Erlassung und Vollziehung strengerer, als der im Militärstraf—
gesetzbuche geordneten, und selbst die Todesstrafe mit umfassenden Strafandrohungen er—
mächtigen.
83.
Als Militärverbrechen ist jede Handlung oder Unterlassung einer Militärperson (§ 1)
anzusehen, welche in dem gegenwärtigen Gesetzbuche nach den Worten oder dem Sinne
seiner einzelnen Bestimmungen mit Strafe bedroht ist, wenn durch dieselben auch nur die
in anderen Gesetzen angedrohte Strafe erhöht oder verschärft wird.
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