Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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folgende Strafen, und zwar sowohl wegen gemeiner, als militärischer Vergehungen, ange- 
wendet werden: 
A. Im Allgemeinen, ohne Unterschied des Grades: 
1)) Todesstrafe, 
2) Zuchthausstrafe, 
3) Arbeitshausstrafe, 
4) Gefängnißstrafe, 
5) Geldstrafe, 
6) Verweis; 
B. Gegen Ofkfziere und die ihnen im Range gleich stehenden Militärbeamten: 
7) Cassation, 
8) Festungsarrest ersten, zweiten und dritten Grades, 
9) einfacher Offiziersarrest; 
C. Gegen Unteroffiziere und Soldaten: 
10) Ausstoßung aus dem Soldatenstande, 
11)0 Militärarbeitsstrafe ersten und zweiten Grades, 
12) strenger Arrest (gegen Unteroffiziere mit der Beschränkung nach § 25), 
1 30 mittler Arrest, 
1 4) einfacher Arrest; 
D. Gegen Soldaten ausschließlich: 
15) Flinten= Sattel= oder Kugeltragen; 
E. Gegen Soldaten zweiter Classe ausschließlich: 
1 6) körperliche Züchtigung. 
Portepeejunker stehen in Ansehung der gegen sie anwendbaren Strafarten den Offi= 
zieren gleich. 
10. 
Wenn sich unter den &# bezeichneten Personen Frauen befinden, so können an diesen 
von den eigenthümlichen militärischen Strafarten nur die einfache und die geschärften Ar- 
reststrafen, und zwar mit Ausnahme der im § 24 unter Nr. 3 erwähnten, gegen Kinder 
aber nur die gemeinen Strafen angewendet werden. 
§ 11. 
In Betreff der im § 9, Nr. 1 bis 6 genannten gemeinen Strafen gelten die Vor- 
schriften des allgemeinen Strafgesetzbuchs mit nachfolgenden näheren Bestimmungen. 
* 12. 
Todesstrafe. 
Die Todesstrafe ist, wenn sie bei einem Militärgerichte zur Vollziehung kommt, durch 
Erschießen zu vollstrecken.
	        
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