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folgende Strafen, und zwar sowohl wegen gemeiner, als militärischer Vergehungen, ange-
wendet werden:
A. Im Allgemeinen, ohne Unterschied des Grades:
1)) Todesstrafe,
2) Zuchthausstrafe,
3) Arbeitshausstrafe,
4) Gefängnißstrafe,
5) Geldstrafe,
6) Verweis;
B. Gegen Ofkfziere und die ihnen im Range gleich stehenden Militärbeamten:
7) Cassation,
8) Festungsarrest ersten, zweiten und dritten Grades,
9) einfacher Offiziersarrest;
C. Gegen Unteroffiziere und Soldaten:
10) Ausstoßung aus dem Soldatenstande,
11)0 Militärarbeitsstrafe ersten und zweiten Grades,
12) strenger Arrest (gegen Unteroffiziere mit der Beschränkung nach § 25),
1 30 mittler Arrest,
1 4) einfacher Arrest;
D. Gegen Soldaten ausschließlich:
15) Flinten= Sattel= oder Kugeltragen;
E. Gegen Soldaten zweiter Classe ausschließlich:
1 6) körperliche Züchtigung.
Portepeejunker stehen in Ansehung der gegen sie anwendbaren Strafarten den Offi=
zieren gleich.
10.
Wenn sich unter den bezeichneten Personen Frauen befinden, so können an diesen
von den eigenthümlichen militärischen Strafarten nur die einfache und die geschärften Ar-
reststrafen, und zwar mit Ausnahme der im § 24 unter Nr. 3 erwähnten, gegen Kinder
aber nur die gemeinen Strafen angewendet werden.
§ 11.
In Betreff der im § 9, Nr. 1 bis 6 genannten gemeinen Strafen gelten die Vor-
schriften des allgemeinen Strafgesetzbuchs mit nachfolgenden näheren Bestimmungen.
* 12.
Todesstrafe.
Die Todesstrafe ist, wenn sie bei einem Militärgerichte zur Vollziehung kommt, durch
Erschießen zu vollstrecken.