Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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eine höhere als einjährige Dauer dieser Strafe zu verbüßen ist, so ist die Entschließung des 
Königs einzuholen, ob damit zugleich der Verlust der Stelle zu verbinden sei. 
2) Der zweite Grad wird zwar ebenfalls im verschlossenen Zimmer verbüßt, jedoch 
so, daß sich der Arrestat täglich eine bestimmte Zeit lang, unter der erforderlichen Aufsicht, 
außerhalb des Zimmers, im Innern der Festung aufhalten darf, auch verliert derselbe nur 
den dritten Theil seines Diensteinkommens. 
3) Der dritte Grad des Festungsarrests beschränkt den Verurtheilten auf das Innere 
der Festung und den ihm daselbst angewiesenen Bereich. 
Der Abzug vom Diensteinkommen bei Nr. 1 und 2, welcher einem von dem Kriegs- 
ministerium zu bestimmenden Fonds zufällt, wird selbst dann, wenn der Verurtheilte für 
seine Gläubiger einen Abzug erleidet, nach dem vollen Diensteinkommen berechnet, jevoch 
unbeschadet der Rechte der Gläubiger auf den ihnen angewiesenen Gehaltsabzug. Auch 
findet ein Anspruch der Familie des zu Festungsarrest verurtheilten Offiziers auf den ein- 
gezogenen Theil des Diensteinkommens nicht Statt. 
* 19. 
Einfacher Offiziersarrest. 
Der einfache Arrest der Offiziere wird entweder in einem besonderen Arrestbehältnisse 
oder im Quartiere verbüßt. 
Gegen Stabs= und höhere Offziere ist nur die letztere Verbüßungsart zulässig. In 
beiden Fällen aber darf der Arrestat während der Dauer seiner Haft ohne Genehmigung 
der Behörde, welche die Strafe verfügt oder vollstrecken zu lassen hat, keine Besuche an- 
nehmen. 
820. 
Ausstoßung aus dem Soldatenstande. 
Die Ausstoßung aus dem Soldatenstande erfolgt entweder durch blose Wegweisung 
oder durch öffentliche Erklärung vor einer versammelten Truppenabtheilung, in beiden 
Fällen aber zugleich durch Ertheilung eines Entlaßscheins, worin die erfolgte Ausstoßung 
und deren Grund angegeben ist. 
Dieselbe ist mit dem wirklichen Antritte der Zuchthausstrafe allezeit von selbst ver— 
bunden. 
In anderen Straffällen kann sie, auch wenn sie nicht gesetzlich angedroht ist, wegen 
solcher Verbrechen zuerkannt werden, welche nach den über die Erfüllung der Militärpflicht 
bestehenden Bestimmungen zum Militärdienste unwürdig machen; sie hat dann dieselben 
Folgen, wie nach § 13 die Zuchthausstrafe und zieht daher auch den Verlust etwaiger 
Ehrenzeichen nach sich.
	        
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